18.
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26.
38.
zuschalten:
— 30 —
In der Anmerkung 1 zu demselben Artikel ist folgende Bestimmung als dritter Absatz ein-
„Bei der Tarifierung von Gebrauchsgegenständen wird eine nach Ausdehnung oder Gewicht im Ver-
hältnisse zu der Gesamtware geringfügige Verbindung mit Celluloid oder ähnlichen Stoffen außer Betracht
gelassen, sofern sie nicht lediglich als Verzierung wirken soll, sondern — wie z. B. bei Druckknöpfen an den
Tasten von Schreibmaschinen — aus Zweckmäßigkeitsgründen angebracht ist.“
In der Ammerkung 3 zu dem Artikel „Kurze Waren“ sind auf der dritten geile des ersten
Absatzes und auf der ersten Zeile des dritten Absatzes nach „Celluloid“ die Worte „oder ähnlichen
Stoffen“ einzufügen.
Im letzten Absatze des Artikels „Löffel“ ist hinter der Ziffer 1 folgende Anmerkung einzuschalten:
„Anmerkung. Grobe eiserne Löffel, welche ihrer Beschaffenheit nach als ein halbfertiges Erzeugnis
anzusehen sind und vor ihrer Verwendung zum Tischgebrauche noch einer weiteren Bearbeitung durch Ver-
zinnen, Vernickeln usw. bedürfen, sind nicht als zum Tischgebrauche bestimmte Löffel zu behandeln.“
Der Artikel „Maizena“ erhält folgende Fassung:
„Maizena (Maisstärkemehll!) . . ... #6605/ Nr. 254 1. 12,50 “
In dem Hinweis am Schlusse des Artikels „Mauersteine“ ist vor „und Korksteine“ das Wort
„Kalksandsteine“ nebst einem voranstehenden Komma einzufügen.
Der Hinweis bei dem ersten Absatze des Artikels „Obst“ erhält folgende Fassung:
„S. auch Kirschen und Nüsse."
In der statistischen Anmerkung zu Ziffer 6 des Artikels „Olfrüchte“ ist hinter „Sonnenblumen=
samen“ das Wort „Wollbaumsamen“ nebst einem vorhergehenden Komma einzuschalten.
Nach dem Artikel „Papiermesser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten:
„Papierservietten -..... /750 Nr. 2772. 12 4
Anmerkung. Als Papierservietten sind nur diejenigen in der Größe und in der Form von Servietten
(quadratisch oder oblong) zugeschnittenen Seidenpapiere zu behandeln, deren Bestimmung zum Gebrauch als
Servietten unzweifelhaft erkennbar ist. Als Erkennungsmerkmale kommen vornehmlich in Betracht: der Auf-
druck von Gasthausfirmen, von Abbildungen von Gasthäusern oder von sonstigen auf den Genuß von Speise
und Trank bezüglichen Bildern oder Worten, der Aufdruck von Rändern, die Nachahmung von Damast
durch Aufdruck von Mustern in weißer Farbe, das Ausstanzen der Nänder zu Zacken oder Bogen und die
für Servietten übliche Faltung des Papiers.
Nach dem Artikel „Rollen“ ist folgender neue Artikel einzuschalten:
„Rollfilms aus Cellulodpdd.: 172952/ Nr. 20b 1. 200 -“
Der Artikel „Saccharin“ erhält folgende Fassung:
„Saccharin s. Süßstoff."
In dem vierten Absatze des Artikels „Sämereien“ ist nach „Samen des chinesischen Talgbaums“
das Wort „Wollbaumsamen“ nebst einem vorhergehenden Komma einzuschalten.
Am Schlusse des Artikels „Schmirgeltuch“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Streifen aus Schmirgeltuch, welche behufs Anbringung auf den gewölbten Rand von
Schleifscheiben mit einer Kehlung versehen sind, werden als Waren aus Schmirgeltuch behandelt.“
Im ersten Absatze der Anmerkung 1 zu dem Artikel „Stickereien“ erhält der dritte Satz folgende
Fassung: · ,
„Die Ajourstickerei ist nicht als Stickerei sondern als Ausputz nach Maßgabe der allgemeinen An—
merkung b zu Zeugwaren zu behandeln.“
Der Artikel „Süßstoffe“ wird durch folgenden Artikel ersetzt:
„Süßstoff (alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen
können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr= oder Rübenzücker, aber nicht
entsprechenden Nährwert besitzen) bei besonderer Ermächtigung zur Einfuhr
« ,'"2oya-«Nr.5m.frei.«
In der Anmerkung 2 zu dem Artikel „Taschentücher“ sind die Worte „Hohlsäumen oder anderen
Ziersäumen“ in Zeile 4 durch „einfachen Hohlsäumen (s. die allgemeine Anmerkung b zu Zeugwaren)“,
ferner die Worte „künstlichen Hohlnähten (sogenannter Ajourstickeret,"“ in Zeile 10 durch „mit Hohlnähten
(Ajourstickerei) oder sonstiger Durchbrucharbeit (ansgenommen einfache Hohlsänme)“ zu ersetzen.