Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8  142.  Bedeutung  der  Union  rc.  8  148.  Die  Verfassungsurkunde  ꝛc.  525

custodiam  vom  11.  April  1827,  staatlich  genehmigt  durch  landesherrliche
  Erlasse  vom  9.  Oktober  1827  (Nassau),  12.  Oktober  1827
(Großherzogtum  Hessen),  16.  Oktober  1827  (Baden),  24.  Oktober
1827  (Württemberg),  vom  31.  August  1829  (Kurhessen).)

8§8  142.  Bedentung  der  Union  in  Preußen  bezüglich  der
Stellung  des  Staats  zur  Kirche.

Im  Jahre  1817  vollzog  sich  die  Vereinigung  (Union)  der  beiden
erangelischen  Konfessionen  (der  Lutheraner  und  Reformierten)  zu  einer
einheitlichen  evangelischen  Landeskirche.  Damals  schuf  man  auch  wieder
einen  besonderen  Behördenorganismus  für  die  Wahrnehmung  der  kirchlichen
  Angelegenheiten  außerhalb  der  allgemeinen  Landesverwaltung.
Schon  1817  wurden  unter  dem  Vorsitz  der  Oberpräsidenten  für  die
einzelnen  Provinzen  Konsistorien  begründet  zur  Ausübung  der  Kirchenhoheit
  über  die  katholische  Kirche,  der  inneren  Verwaltung  der  evangelischen
  Kirche  und  für  das  höhere  Schulwesen.  1825  ging  die  Aufsicht
  über  die  katholische  Kirche  auf  den  Oberpräsidenten  über,  1845
wurde  die  Schulverwaltung  losgelöst.  Die  Zuständigkeit  zwischen  den
Konsistorien  und  den  Regierungen  wurde  in  der  Weise  voneinander
abgegrenzt,  daß  den  ersteren  nur  die  innere  kirchliche  Verwaltung  (jura
in  Sacra),  letzteren  nur  Staatsaufsichtsrechte  (iura  circa  sacra)  blieben.
Die  oberste  Verwaltung  aller  kirchlichen  Angelegenheiten,  auch  soweit
sie  die  staatlichen  Interessen  berührten,  ruhte  in  den  Händen  des  preußischen
Kultusministers.

§  148.  Die  Verfafsungsurkunde  für  den  preußischen  Staat
vom  31.  Jannar  1850  und  ihre  Stellung  zu  den  Religionsgesellschaften.



Während  das  preuß.  ALR.  II  11  §§  27,  28  noch  den  Grundsatz
aufstellte,  daß  sowohl  öffentlich  aufsgenommene  als  bloß  geduldete
Religions=  und  Kirchengesellschaften  sich  in  allen  Angelegenheiten,  die
sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein  haben,  nach  den
Gesetzen  des  Staates  richten  müssen,  wobei  auch  die  Oberen  und  die
einzelnen  Mitglieder  in  allen  Vorfällen  des  bürgerlichen  Lebens  den
Staatsgesetzen  unterworfen  find,  geht  im  Anschluß  an  die  freiheitlichen
Bewegungen  im  Jahre  1848  die  preußische  Verfassungsurkunde  in  den

1)  Die  rechtliche  Natur  der  Zirkumskriptionsbullen  ist  streitig.  In  der  Regel
werden  sie  den  Konkordaten  gleichgestellt,  wenn  auch  staatlicherseits  die  Ubernahme  von
vertragsmäßigen  Verpflichtungen  vielfach  ausdrücklich  verneint  worden  ist,  so  durch
das  Preuß.  Reg.  Publikandum  vom  11.  August  1821.  (Bgl.  B.  Hübler,  Kirchl.
Rechtsquellen  §  5).  ·

Was  die  rechtliche  Natur  der  Konkordate  anlangt,  so  sind  auch  hierüber  verschiedene
Ansichten  vertreten,  einmal  die  Privilegientheorie,  die  von  der  Superiorität
der  Kirche  über  den  Staat  ausgeht  und  die  in  den  in  den  Konkordaten  enthaltenen
Zugeständnissen  des  Papstes  widerrufliche  Gnadenerweise  sieht,  während  die  Zusagen
der  Landesregierung  den  Staat  vertragsmäßig  binden,  ferner  die  Legaltheorie,
die  den  Konkordaten  den  Charakter  von  Gesetzen  zuweist  und  staatliche  Publikation
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  verlangt,  und  endlich  die  Vertragstheorie,  welche  in
ihnen  zweiseitige  Verträge  findet,  bei  denen  Staat  und  Kirche  als  koordinierte  Vertragsparteien
  in  Betracht  kommen  (vogl.  B.  Hübler  a.  a.  O.  8§  4).