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nach trag
zum Verzeichnisse der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Bollinland
I eingehende Fleisch.
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ar Einlaßstellen # uf Untersuchungsstellen .
I. Breußen.
1. Provinz Schlesien.
240.] Oswiecim, Neben-Zollamt I. — — 1 —
h. Provinz Schleswig-Holstein.
1 a. Husum, Neben-Zollamt I. zubereitetes – —
Fleisch.
XVII. Elfaß-Lothringen.
156. UDeutsch-Oth, Neben-Zollamt 1I. frisches Deutsch-Oth, Neben-Zollamt II. frisches
Feeisch Fieist
157. — l — Colmar, Haupt-Steueramt. " –
Bekanntmauachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch. Vom 15. Februar 1904.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) folgendes bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
nachstehend aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 angegebene
Name anzuwenden.
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Beichen der L
I 1. 6 — J 2.
Deutsch-Oth, Neben-Zollamt II. Deutsch-Oth (Oth)
Colmar, Haupt-Steueramt. Colmar
I
Berlin, den 15. Februar 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
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