Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.  

§ 3  Der Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  §  1  zulassen.

§ 4
Die  Verordnung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  an  Nichtreichsangehörige,
  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685)  und  die  Verordnung,
  betreffend  Ergänzung  dieser  Verordnung,  vom  17.  Febrnar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  107)  werden  aufgehoben.
§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.

Berlin,  den  17.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

(Nr.  6221)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins  Ausland.
Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1  

Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf
Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  bestimmten  Schiffe  (Binnenschiffe)  ganz
oder  teilweise  von  einem  Deutschen  oder  von  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
Sitze  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Übertragung
  begründet  werden  soll,  sind  verboten.  

Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Binnenschiffen,
  die  für  Rechnung  eines  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit  inländischem
Sitze  gebaut  werden,  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Übertragung  begründet  werden  soll.

Verboten  sind  auch  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Binnenschiffe,  die  im
Eigentume  von  Deutschen  oder  von  Gesellschaften  mit  inländischem  Sitze  stehen
oder  im  Bau  befindliche  Binnenschiffe  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art  für
Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen,  sowie  alle  Rechtsgeschäfte,  durch
welche  Binnenschiffe  für  Rechnung  eines  Ausländers  oder  einer  Gesellschaft  mit
ausländischem  Sitze  deutschen  Werften  in  Bau  gegeben  werden.