Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr.  6222)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  See-  und  Binnschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland.

  Vom  20.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Aktien  oder  sonstige  Geschäftsanteile  deutscher

See-  oder  Binnenschiffahrtsgesellschaften  ganz  oder  teilweise  von  einem  Deutschen

oder  von  einer  Gesellschaft  mit  inländischem  Sitze  an  Ausländer  übertragen  oder

Verpflichtungen  zu  solchen  Übertragungen  begründet  werden  sollen,  sind  verboten.

Das  gleiche  gilt  für  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Aktien  oder  Geschäftsanteile

  der  bezeichneten  Art,  die  einem  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit

inländischem  Sitze  gehören,  für  Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der

Abs.  1,  2  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe

durch  Ausländer  oder  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  ein  Erwerb  durch

solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren  Wohnsitz

oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  im  Deutschen  Reiche  haben;  dasselbe  gilt  von

einem  Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher  Gesellschaften,

die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren  Teil  Ausländern
  zusteht.  

§ 2  Zuwiderhandlungen gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist.  Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt
  werden,  wenn  er  sie  im  Ausland  begangen  hat.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§ 3  Der Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  §  1  zulassen.
§ 4
Die  Verordnung,  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen
  deutscher  Seeschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland,  vom  23.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1429)  wird  aufgehoben.
§ 5
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.
Berlin,  den  20.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler
Graf  von  Hertling





Des  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts      vermittein  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.