Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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3. Allgemeine Verwaltungssachen. · 
. Das Statut für das Kaiserlich Deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Zentral- 
blatt von 1887 S. 172; vgl. Zentralblatt von 1893 S. 235 und von 1895 S. 148) hat mit Zu- 
stinmung des Bundesrats durch Kaiserlichen Erlaß vom 14. Februar 1904 folgenden Zusatz erhalten: 
* 3. 
4. Die Bureaugeschäfte der Zentraldirektion besorgt ein Bureaubeamter. Er wird nach 
eingeholter Zustimmung des Auswärtigen Amtes von der gentraldirektion ernannt. · 
Zugleich sind im § 8 in dem Satze „Die Justitutssekretäre (einschließlich des General- 
sekretärs) sind Reichsbeamte“ usw. vor das Wort „sind“ die Worte eingeschaltet worden: „und der 
Bureaubeamte“. 
  
4. Maß= und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 
sind die folgenden Systeme elektrischer Meßgeräte zur Beglaubigung durch die elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen worden: 
1. Motorzähler für Gleichstrom, Form S, KF, P und Pi, 
2. Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form T, 
3. Induktionszähler für Drehstrom, Form V, 
sämtlich hergestellt von der Union Elektrizitätsgesellschaft in Berlin. 
Für das erstgenannte System ist das Zeichen —, für das zweite das Zeichen r und für das 
dritte das Zeichen —1 festgesetzt worden; diese Zeichen sind auf den Meßgeräten anzubringen. 
Eine Bekanntmachung der Systembeschreibungen erfolgt in der Elektrotechnischen Zeitschrift, von 
deren Verlag (Julius Springer, Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 25. Februar 1904. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Kohlrausch. 
5. Marine und Schiffahrt. 
Die im Reichsamte des Innern als Anhang zum Internationalen Signalbuche herausgegebene 
„Amtliche Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1904“" ist im Verlage der 
Buchhandlung Georg Reimer in Berlin erschienen. * 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,20 „X für das Eremplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im 
Buchhandel ist es zum Preise von 1,60 für das Exemplar zu beziehen. 
 
	        
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