Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

45

Obliegenheiten  des  Richters,  die  Parteven  schon  bey  jenen  Verhandlungen  über  die  Beweis-Mitel
  für  ihr  Vorbringen,  wenigstens  vorläufig  zu  befragen;  sondern  es  steht  auch  den
Parteyen  selbst,  ohne  einigen  Nachtheil  in  Absicht  auf  die  Beweis-Verbindlichkeit,  fre,
die  Dokumente,  woraufsie  ihre  Ansprüche  gründen,  gleichzeitig  vorzulegen,  worüber  dann
jetzt  schon  mit  dem  Gegentheile  gehandelt  werden  muß.

Sind  nun  schon  hlerdurch,  oder  durch  die  Erklárungen  der  Parteyen  selbst,  oder  durch
andere  ganz  nahe  liegenden  Beweis-Mittel,  (z.B.  Augenschein,  andere  Gerichts-Akten
GC.  77  Nr.  5),  Zeugen,  welche  bey  der  Hand  und  nur  über  einfache  Umstände  zu  vernehmen
  sind,)  die  entscheidenden  That-Umstände  hinreichend  aufgeklärt;  oder  sind  doch,  nach
dem  Anerkenntniß  beyder  Theile,  alle  vorhandenen  Beweis-Mittelbereitserschöpft;  so  wird
den  Parteyen  noch  der  unten  im  K.  u37  angegebene  Weg  zur  Vertheidigung  des  Rechts
selbst  erbffnet;  und  dann  erfolgt  sogleich  die  End-Entscheidung.

Findet  aber  weder  die  eine  noch  die  andere  jener  Voraussetzungen  Statt;  so  tritt  mit
der  Verhandlung  der  Parteyen  in  Hinsicht  auf  die  Beweis-Mittel  und  mit  der
Aufnahme  derselben  ein  neues  Verfahren  ein.

.  103.
Aufsorderung  zum  Beweise.

Es  wird,  mit  Ausnahme  des  F.  154  erwähnten  Falles,  kein  eigentliches  Beweis-Erkenntniß
  ausgesprochen;  dagegen  werden  bevde  Theile  nun  noch  bestimmt  aufgefordert,  in
einem  möglichst  kurzen  peremtorischen  Termin,  in  der  Regel  von  dreyßig  Tagen,  die  biöher
noch  nicht  benutzten  Mittel,  wodurch  die  Wahrheit  ihrer  sich  widersprechenden  Behauptungen,
  in  Absicht  auf  die  vom  Richter  als  erheblich  ausgezeichneten  Umstände,  an  den
Tag  gebracht  werden  kann,  dem  Oberamts-Gericht  anzuzeigen,  und,  soweit  es  von  ihnen
abhäáugt,  in  dessen  Hände  zu  bringen.

#.  104.
Fortsetzung.

Diese  Aufforderung  ist  jedoch  für  die  End-Entscheidung  sogar  in  der  ersten  Instanz.
nicht  prajudiciell.  Sie  wird  an  beyde  Theile  auf  gleiche  Weise  gerichtet;  keine  Partey
  wird  dabey,  als  ob.ihr  der  Beweis  vorzugsweise  obläge,  bezeichnet;  sondern  dann  erst,
wenn  am  Ende  bey  ber  Beurtheilung  des  ganzen  Rechts-Streites  der  Beweis  solcher
That-Umstände,  worüber  nicht  nur  die  Aufsorderung  an  die  Partepen  ergangen
  ist,  sondern  welche  auch  das  Gericht  nun  als  die  eigentlich  entscheidenden
  erkennt,  nicht  genügend  erscheint,  —  dann  erst  wird  eine  Untersuchung  darüber,