Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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II  Als  ein  den  Ausgaben  angemessener  Betrag  ist  derjenige  zu  erachten,  der  dem  wirklichen
  oder  ortsüblichen  Aufwand  entspricht.  Der  ortsübliche  Aufwand  darf  insbesondere
in  Abzug  gebracht  werden,  wenn  Arbeiten  (Kehrichtabfuhr,  Straßenreinigung  usw.),  die  Ausgaben
  der  bezeichneten  Art  verursachen  würden,  vom  Hausbesitzer  selbst  besorgt  werden.  Ausgaben,
  die  Schwankungen  unterliegen,  dürfen  im  durchschnittlichen  Jahresbetrag  in  Abzug
gebracht  werden.  Soweit  Ausgaben  der  bezeichneten  Art  auf  Gebäude  oder  Gebäudeteile
treffen,  die  nicht  der  Miet=  sondern  der  Arealsteuer  unterliegen,  kann  ein  Abzug  nicht  stattfinden.
  Ein  Abzug  ist  auch  ausgeschlossen,  soweit  Ausgaben  der  bezeichneten  Art  überhaupt
nicht  auf  Hausbesitz  entfallen.  Hierher  gehören  Ausgaben  für  die  Reinigung  einer  Straße,
die  sich  außerhalb  des  Umgriffs  des  Gebäudes  an  einer  langen  Gartengrenze  hinzieht,  ferner
Ausgaben  eines  Hausbesitzers,  der  im  eigenen  Gebäude  ein  Gewerbe  betreibt,  für  den  Verbrauch
  von  Wasser  zum  Gewerbebetriebe  (z.  B.  einer  Bade=  oder  Waschanstalt)  sowie  für  die
Wegschaffung  von  gewerblichen  Abfällen  usw.  Die  hiernach  veranlaßte  Ausscheidung  der  Ausgaben
  hat  im  Wege  der  Schätzung  zu  erfolgen.

III  Ausgaben,  deren  Abzug  vom  Gesetze  nicht  ausdrücklich  zugelassen  ist,  dürfen  vom  Mietertrage
  nicht  abgezogen  werden.  Es  sind  daher  insbesondere  nicht  abziehbar  die  Ausgaben
für  Instandsetzung,  Instandhaltung,  Verwaltung  und  Bewachung  der  Gebäude,  für  Schuldzinsen
  und  dergleichen.  Unter  die  abziehbaren  Ausgaben  für  die  Versicherung  der  Gebäude
gegen  sonstigen  Schaden  sind  zu  rechnen  die  Ausgaben  für  Versicherung  der  Gebäude
gegen  Wasser-,  Frost=  und  Fensterschaden,  nicht  aber  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers  für
Haftpflichtversicherung.

88.
(Zu  88  5,  6  des  Gesetzes.)
Berechnung  !  Die  Berechnung  der  Haussteuerverhältniszahlen  erfolgt  in  Mark  ohne  Bruchteil.
Hauuruer.  II  Bei  Berechnung  der  Mietsteuerverhältniszahl  bleiben  Pfennigbeträge  bis  zu  einer  halben
verhältnis=  Mark  außer  Betracht,  von  einer  halben  Mark  an  kommen  sie  mit  der  nächst  höheren  Markzahlen.
  einheit  in  Ansatz.

III  Bei  Berechnung  der  Arealsteuerverhältniszahl  bleiben  Flächenteile  bis  zu  fünfzig  Quadratmeter

  außer  Betracht,  von  fünfzig  Quadratmeter  an  werden  sie  auf  das  nächst  höhere  Ar

aufgerundet.  ·
§  9.
(Zu  §§  8,  9  des  Gesetzes.)
Aufsteluns  1  Die  Veranlagung  und  Revision  der  Mietsteuer  erfolgt  unter  Leitung  der  Regierungs—

Kommissären  finanzkammer,  welche  die  Kommissäre  abordnet  und  die  Obertaxatoren  ernennt.  Als  Kommissär
Obertaratoren  und  Obertaxator  ist  in  der  Regel  der  Rentamtsvorstand  aufzustellen.  Unter  besonderen
Velanlagung  Verhältnissen,  insbesondere  zur  Durchführung  der  Mietsteuerrevision  in  Städten  mit  mehr
der  Mietsteuer.