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II Als ein den Ausgaben angemessener Betrag ist derjenige zu erachten, der dem wirklichen
oder ortsüblichen Aufwand entspricht. Der ortsübliche Aufwand darf insbesondere
in Abzug gebracht werden, wenn Arbeiten (Kehrichtabfuhr, Straßenreinigung usw.), die Ausgaben
der bezeichneten Art verursachen würden, vom Hausbesitzer selbst besorgt werden. Ausgaben,
die Schwankungen unterliegen, dürfen im durchschnittlichen Jahresbetrag in Abzug
gebracht werden. Soweit Ausgaben der bezeichneten Art auf Gebäude oder Gebäudeteile
treffen, die nicht der Miet= sondern der Arealsteuer unterliegen, kann ein Abzug nicht stattfinden.
Ein Abzug ist auch ausgeschlossen, soweit Ausgaben der bezeichneten Art überhaupt
nicht auf Hausbesitz entfallen. Hierher gehören Ausgaben für die Reinigung einer Straße,
die sich außerhalb des Umgriffs des Gebäudes an einer langen Gartengrenze hinzieht, ferner
Ausgaben eines Hausbesitzers, der im eigenen Gebäude ein Gewerbe betreibt, für den Verbrauch
von Wasser zum Gewerbebetriebe (z. B. einer Bade= oder Waschanstalt) sowie für die
Wegschaffung von gewerblichen Abfällen usw. Die hiernach veranlaßte Ausscheidung der Ausgaben
hat im Wege der Schätzung zu erfolgen.
III Ausgaben, deren Abzug vom Gesetze nicht ausdrücklich zugelassen ist, dürfen vom Mietertrage
nicht abgezogen werden. Es sind daher insbesondere nicht abziehbar die Ausgaben
für Instandsetzung, Instandhaltung, Verwaltung und Bewachung der Gebäude, für Schuldzinsen
und dergleichen. Unter die abziehbaren Ausgaben für die Versicherung der Gebäude
gegen sonstigen Schaden sind zu rechnen die Ausgaben für Versicherung der Gebäude
gegen Wasser-, Frost= und Fensterschaden, nicht aber die Ausgaben des Hausbesitzers für
Haftpflichtversicherung.
88.
(Zu 88 5, 6 des Gesetzes.)
Berechnung ! Die Berechnung der Haussteuerverhältniszahlen erfolgt in Mark ohne Bruchteil.
Hauuruer. II Bei Berechnung der Mietsteuerverhältniszahl bleiben Pfennigbeträge bis zu einer halben
verhältnis= Mark außer Betracht, von einer halben Mark an kommen sie mit der nächst höheren Markzahlen.
einheit in Ansatz.
III Bei Berechnung der Arealsteuerverhältniszahl bleiben Flächenteile bis zu fünfzig Quadratmeter
außer Betracht, von fünfzig Quadratmeter an werden sie auf das nächst höhere Ar
aufgerundet. ·
§ 9.
(Zu §§ 8, 9 des Gesetzes.)
Aufsteluns 1 Die Veranlagung und Revision der Mietsteuer erfolgt unter Leitung der Regierungs—
Kommissären finanzkammer, welche die Kommissäre abordnet und die Obertaxatoren ernennt. Als Kommissär
Obertaratoren und Obertaxator ist in der Regel der Rentamtsvorstand aufzustellen. Unter besonderen
Velanlagung Verhältnissen, insbesondere zur Durchführung der Mietsteuerrevision in Städten mit mehr
der Mietsteuer.