Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g.  37.

Muͤnblich-  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird  ein  Termin  zur  muͤnd-Verhan-
  lichen  Verhandlung  der  Sache  angesetzt,  zu  welchem  der  Angeschuldigte,  unter
entscheiden.  Hervorhebung  der  Thatsachen,  welche  ihm  zur  Last  gelegt  werden,  vorzuden
  Behörde  laden  ist.
elster  In-Konz.
  g.  38.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  einen  Beamten
wahrgenommen,  welchen  der  Minister  zu  diesem  Ende  bezeichnet.

§.  39.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
statt  findet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Behörde  aus  der  Zahl
ihrer  Mitglieder  ernannter  Referent  eine  Darstellung  der  Sache,  wie  sie  aus
den  bisherigen  Verhandlungen  hervorgeht.

Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.

Es  wird  darauf  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vorund
  Antrage,  und  der  Angeschuldigte  in  seiner  Vertheidigung  gehört.

Dem  Angeschuldigten  sieht  das  letzte  Wort  zu.

S.  40.

Wenrn  die  Behörde  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft,  oder  auch  von  Amtswegen  die  Vernehmung  eines
oder  mehrerer  Zengen,  sei  es  durch  einen  Kommissar,  oder  mündlich  vor  der
Behörde  selbst,  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung  der
Sache  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und
vertagt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung  der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher
dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§S.  41.

Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes  eines
Advokaten  oder  Rechtsanwaltes  als  Vertheidigers  bedienen.  Der  nicht  erscheinende
  Angeschuldigte  kann  sich  nicht  vertreten  lassen;  es  sei  denn,  daß  ihm
die  entscheidende  Behörde  die  Vertretung  durch  einen  Advokaten  oder  Rechts-Anwalt
  in  der  Vorladung  oder  später  gestattet  hat.  Der  Behörde  sieht  es
jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  nachträglich  zu
verordnen.

K.  4.

—i  Die  Entscheidung,  welche  die  Gründe  derselben  enthalten  muß,  wird  in
e  Jusam,  der  Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  oder
in  einer  der  nächsten  Sitzungen  verkündigt.
Die  Entscheidung  kann  auch  auf  eine  bloße  Ordnungssirafe  lauten.

g.  43.