Von gezogenen Wechseln. (Art. 42.) 99
Artikel 42.
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne
Protest,“ „ohne Kosten“ ꝛc.), gilt als Erlaß des Protestes, nicht
interessieren sie nicht, es müßte denn der Beklagte (Aussteller), welcher selbst
Ansprüche aus dem Wechsel nur noch gegen den Acceptanten hat, nachweisen,
daß wegen des besonderen Inhaltes des zwischen dem Acceptanten und ihm
geschlossenen Acceptationsvertrages die geschehene Anderung eine Veränderung
seiner materiellen oder prozessualen Lage bei seinem Anspruche dem Acceptanten
gegenüber herbeiführen könne (XVIII. 354). — Über weiteres s. Noten zu
Art. 81. 90. ff.
c. Ist der Wechsel indossiert zum Inkasso, — es mag dabei
der Bestimmung des Art. 17 genügt oder die Form eines reinen Indossaments
gewählt sein —, und wird durch Schuld des Mandatars dem Indossanten die
Möglichkeit der Geltendmachung des Regreßrechtes entzogen, so ist damit ein
Schadensanspruch gegen den Mandatar auf Höhe der Regreßsumme begründet.
Der Beschädigende kann gegen den Schadensanspruch nicht einwenden: der
Mandant könne durch Verfolgung seines Anspruches gegen den Acceptanten
die Ausgleichung des Schadens erreichen; der Vorteil, welchen der mit
Indossamenten versehene Wechsel gewährt, besteht gerade darin, daß der eigentliche
Inhaber nicht genötigt ist, seine Forderung aus dem Accepte geltend zu
machen und sich den damit möglicher Weise verbundenen und namentlich, wenn
der Acceptant im Auslande wohnt, naheliegenden Schwierigkeiten zu unterziehen;
verlangen kann der mit der Schadensklage Beklagte lediglich, daß
ihm die Ansprüche aus dem Wechsel abgetreten werden (XII. 317, womit zu
vergleichen find — in Ansehung der Beweispflicht des Mandatars bei ungünstigem
Ausgange des Geschäftes — X. 190. XI. 146. 405. XIV. 400).
f. Ist auf Präsentation wirklich gezahlt, demnächst aber das Geld von
dem Wechselinhaber ohne weiteres Demjenigen, welcher gezahlt hatte, zurückgezahlt
worden, so ist damit das Regreßrecht nicht unbedingt verloren;
der Inhaber ist nicht schlechterdings genötigt gewesen, sich von dem Zahlenden
belangen zu lassen; er hat aber dann zu beweisen, daß der thatsächliche und
rechtliche Grund des vom Zahlenden gestellten Verlangens auf Rückzahlung
außer Zweifel gewesen ist; der gehörige Protest ist daneben selbstredend unerläßlich
(I. 227).
g. Die Cession des Wechselregreßrechtes gegen den Aussteller
enthält nicht, namentlich nicht, wenn sie nach Verfall und Protestierung des
Wechsels mangels Zahlung erfolgt ist, die Abtretung des Rechtes gegen den
Acceptanten (IX. 64). In den Gründen wird ausgeführt, daß der Cessionar
möglicher Weise, insbesondere in dem Falle, wo der Cedent im Konkurse des
Acceptanten die Wechselforderung liquidiert und einen Teil derselben erhebt
ein Recht auf Entschädigung gegen den Cedenten hat (IX. 65).
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