261
§. 44.
Soweit nicht die Bestimmungen der §§. 42 und 43 dieser Verfügung Anwendung
finden, sind für alle versicherungspflichtigen Personen, welche zum Bezirk der Württembergischen
Versicherungsanstalt gehören (§. 41 unter a), die dem Werth der zu verwendenden
Marken entsprechenden Beiträge in Gemäßheit des §. 112 des Reichsgesetzes für
Rechnung der Versicherungsanstalt bei den Arbeitgebern einzuziehen, und zwar:
a) für diejenigen, welche einer Orts-(Bezirks-) Krankenkasse oder einer Innungs-Krankenkasse,
einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung
angehören, von den durch die Statute dieser Krankenkassen zu bezeichnenden örtlichen
Organen derselben,
b) für alle übrigen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung (§. 1 Abs. 3
dieser Verfügung).
8. 45.
Die zuständigen Krankenkassenorgane und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung
haben von Amtswegen darauf zu achten, daß für alle diejenigen Versicherungspflichtigen,
für welche sie die Beiträge einzuziehen haben, die schuldigen Beiträge regelmäßig
entrichtet werden.
Sie haben zu diesem Behuf von Amtswegen die Frage der Versicherungspflicht der
in Betracht kommenden Personen zu prüfen und vorbehaltlich der Entscheidung von
Streitigkeiten (§. 122 des Reichsgesetzes) den Einzug der Beiträge von den Zahlungspflichtigen
einzuleiten. Wird seitens des Arbeitgebers oder des Versicherten die Versicherungspflicht
bestritten und trotz entsprechender Belehrung auf dem Widerspruch beharrt,
so ist behufs Herbeiführung der Entscheidung dem zur Bertretung der Versicherungsanstalt
bei solchen Streitigkeiten zuständigen Bezirksvertreter der Versicherungsanstalt
(§. 62 dieser Verfügung) Anzeige zu erstatten.
Kommt es zur Kenntniß der Einzugsstellen, daß der Einzug von Beiträgen unterblieben
oder zu niedere Beiträge erhoben worden sind, so haben sie, unbeschadet der Herbeiführung
der entsprechenden Strafeinschreitung wegen etwa versäumter Anmeldung (§.50
dieser Verfügung), nachträglich die Beiträge von den Arbeitgebern zu erheben und die
Berichtigung der Quittungskarten der Versicherten herbeizuführen (§§. 125 und 127 des
Reichsgesetzes).
Anderseits haben sie auch darauf zu achten, daß nicht für Personen, welche weder