Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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§.  44.

Soweit  nicht  die  Bestimmungen  der  §§.  42  und  43  dieser  Verfügung  Anwendung
finden,  sind  für  alle  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  zum  Bezirk  der  Württembergischen
  Versicherungsanstalt  gehören  (§.  41  unter  a),  die  dem  Werth  der  zu  verwendenden
  Marken  entsprechenden  Beiträge  in  Gemäßheit  des  §.  112  des  Reichsgesetzes  für
Rechnung  der  Versicherungsanstalt  bei  den  Arbeitgebern  einzuziehen,  und  zwar:

a)  für  diejenigen,  welche  einer  Orts-(Bezirks-)  Krankenkasse  oder  einer  Innungs-Krankenkasse,
  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenpflegeversicherung
angehören,  von  den  durch  die  Statute  dieser  Krankenkassen  zu  bezeichnenden  örtlichen
  Organen  derselben,

b)  für  alle  übrigen  von  den  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  (§.  1  Abs.  3
dieser  Verfügung).

8.  45.

Die  zuständigen  Krankenkassenorgane  und  die  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung

  haben  von  Amtswegen  darauf  zu  achten,  daß  für  alle  diejenigen  Versicherungspflichtigen,
  für  welche  sie  die  Beiträge  einzuziehen  haben,  die  schuldigen  Beiträge  regelmäßig
  entrichtet  werden.

Sie  haben  zu  diesem  Behuf  von  Amtswegen  die  Frage  der  Versicherungspflicht  der
in  Betracht  kommenden  Personen  zu  prüfen  und  vorbehaltlich  der  Entscheidung  von
Streitigkeiten  (§.  122  des  Reichsgesetzes)  den  Einzug  der  Beiträge  von  den  Zahlungspflichtigen
  einzuleiten.  Wird  seitens  des  Arbeitgebers  oder  des  Versicherten  die  Versicherungspflicht
  bestritten  und  trotz  entsprechender  Belehrung  auf  dem  Widerspruch  beharrt,
so  ist  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  dem  zur  Bertretung  der  Versicherungsanstalt
  bei  solchen  Streitigkeiten  zuständigen  Bezirksvertreter  der  Versicherungsanstalt
(§.  62  dieser  Verfügung)  Anzeige  zu  erstatten.

Kommt  es  zur  Kenntniß  der  Einzugsstellen,  daß  der  Einzug  von  Beiträgen  unterblieben
  oder  zu  niedere  Beiträge  erhoben  worden  sind,  so  haben  sie,  unbeschadet  der  Herbeiführung
  der  entsprechenden  Strafeinschreitung  wegen  etwa  versäumter  Anmeldung  (§.50
dieser  Verfügung),  nachträglich  die  Beiträge  von  den  Arbeitgebern  zu  erheben  und  die
Berichtigung  der  Quittungskarten  der  Versicherten  herbeizuführen  (§§.  125  und  127  des
Reichsgesetzes).

Anderseits  haben  sie  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  für  Personen,  welche  weder