1. Gewerbefreiheit und ihre Beschränkungen. 195
Die Erlaubnis zur Gast- und Schankwirtschaft und
zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus ist zu
versagen, wenn gegen den Nachsuchenden Tatfachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, daß er das Ge—
werbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles,
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde
und ferner, wenn das zum Betriebe des Gewerbes be—
stimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage
den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Die Er—
laubnis kann außerdem von dem Aachweise eines vor—
handenen Bedürfnisses abhängig gemacht werden, so in
Sachsen gemäß VO. vom 31. Juli 1879 für Orte mit
weniger als 15 000 Einwohnern schlechthin, für größere
kann dies durch Ortsstatut festgesetzt werden. Die Gastund
Schankwirtschaften unterstehen der polizeilichen Aufsicht;
es Kann eine bestimmte Schlußzeit (Polizeistunde)
für sie angeordnet werden, deren Aichteinhaltung bestraft
wird.
Die Erlaubnis zu einem der unter 3 genannten Gewerbe
kann nur aus Gründen versagt bzw. entzogen
werden, die im Gesetze bei den betreffenden einzelnen
Gewerben als Untersagungsgründe angegeben sind. Die
Untersagung muß in erster oder zweiter Instanz durch
eine kollegiale Behörde erfolgen; über Schankkonzessionsgesuche
wird stets schon in erster Instanz, also vom
Stadtrat oder der Amtshauptmannschaft, kollegial entschieden.
4. Es gibt ferner eine ganze Reihe von Gewerben,
zu deren Betriebe zwar Reine Erlaubnis erforderlich ist,
deren Betrieb jedoch bei Unzuverlässigkeit des betreffenden
Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb
untersagt werden kann. Hierher gehört:
Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht, Badeanstaltsbetrieb,
Trödelhandel, Kleinhandel mit Garnabfällen
u. dgl., Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen,
Handel mit Lotterielosen, lebenden Vögeln, Rechtskonsulenten,
Immobilienmakler= und Auktionatorgewerbe,
Darlehns= und Heiratsvermittlung, Drogenhandel, Bau-13“