Vorwort.
Wer das deutsche Kolonialrecht kennen lernen will, muß es als
einen auffälligen Mangel empfinden, daß sich nirgends eine erschöpfende
Darstellung des allgemeinen Behördenorganismus der
Schutzgebiete findet. Nur einzelne Teile, 80 besonders die Rechtspflegeorgane,
sind eingehender berücksichtigt worden. Am unvollkommensten
ist die Darstellung der besonderen Organe, welche
gegenüber den Eingeborenen tätig sind. Ferner fehlt es an einer
i tlichen Behandlung der staatlichen Organisetion.
Die Möglichkeit einer ziemlich vollständigen Darstellung des
Organismus der allgemeinen Landesverwaltung und der Rechtspflege
in Vergangenheit und Gegenwart ist aber gegeben, nicht nur durch
das reiche Material an Gesetzen und Verordnungen, sondern auch
durch die Angaben der amtlichen Denkschriften und der Etata.
Das vorliegende Buch verwertet dieses Material zu einer solchen
Darstellung. Ausgeschieden sind die besonderen Verwaltungsbehörden,
wie Finanz-, Militär-, Forst-, Berg- und Landbehörden,
sowie die Arbeiterbehörden. Sie finden ihre Darstellung besser bei
den besonderen Verwaltungszweigen, für die sie zu wirken bestimmt
sind. Es werden endlich nicht berücksichtigt die kommunalen
Selbst It i Sie sind teils erst im Entstehen
begriffen, teils werden sie, nach Äußerungen der Regierung zu
schließen, bald einer Reform unterliegen. Es erschien als zweckmäßig
bei dem hier zu behandelnden Stoffe eine Trennung des
gemeinen Rechtes von dem Landesrechte vorzunehmen. Zum gemeinen
Rechte wurden alle Bestimmungen gerechnet, welche für
alle Schutzgebiete oder wenigstens die meisten gelten. Alles was
nioht hierunter fällt, wurde zum Partikularrechte verwiesen. Es
ist denn der Rechtszustand eines jeden Schutzgebietes gesondert
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