Contents : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

Vorwort.

Wer  das  deutsche  Kolonialrecht  kennen  lernen  will,  muß  es  als
einen  auffälligen  Mangel  empfinden,  daß  sich  nirgends  eine  erschöpfende
  Darstellung  des  allgemeinen  Behördenorganismus  der
Schutzgebiete  findet.  Nur  einzelne  Teile,  80  besonders  die  Rechtspflegeorgane,
  sind  eingehender  berücksichtigt  worden.  Am  unvollkommensten
  ist  die  Darstellung  der  besonderen  Organe,  welche
gegenüber  den  Eingeborenen  tätig  sind.  Ferner  fehlt  es  an  einer

i  tlichen  Behandlung  der  staatlichen  Organisetion.
  Die  Möglichkeit  einer  ziemlich  vollständigen  Darstellung  des
Organismus  der  allgemeinen  Landesverwaltung  und  der  Rechtspflege
in  Vergangenheit  und  Gegenwart  ist  aber  gegeben,  nicht  nur  durch
das  reiche  Material  an  Gesetzen  und  Verordnungen,  sondern  auch
durch  die  Angaben  der  amtlichen  Denkschriften  und  der  Etata.

Das  vorliegende  Buch  verwertet  dieses  Material  zu  einer  solchen
Darstellung.  Ausgeschieden  sind  die  besonderen  Verwaltungsbehörden,
  wie  Finanz-,  Militär-,  Forst-,  Berg-  und  Landbehörden,
sowie  die  Arbeiterbehörden.  Sie  finden  ihre  Darstellung  besser  bei
den  besonderen  Verwaltungszweigen,  für  die  sie  zu  wirken  bestimmt
sind.  Es  werden  endlich  nicht  berücksichtigt  die  kommunalen
Selbst  It  i  Sie  sind  teils  erst  im  Entstehen
begriffen,  teils  werden  sie,  nach  Äußerungen  der  Regierung  zu
schließen,  bald  einer  Reform  unterliegen.  Es  erschien  als  zweckmäßig
  bei  dem  hier  zu  behandelnden  Stoffe  eine  Trennung  des
gemeinen  Rechtes  von  dem  Landesrechte  vorzunehmen.  Zum  gemeinen
  Rechte  wurden  alle  Bestimmungen  gerechnet,  welche  für
alle  Schutzgebiete  oder  wenigstens  die  meisten  gelten.  Alles  was
nioht  hierunter  fällt,  wurde  zum  Partikularrechte  verwiesen.  Es
ist  denn  der  Rechtszustand  eines  jeden  Schutzgebietes  gesondert

1*