helten der
tommissionen.
274 1913
wohnerzahl mit der Maßgabe zu verteilen, daß mindestens zwei Mitglieder auf
jede Gemeinde entfallen. Auf die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder
sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 3 siungemäße Anwendung.
Das Ministerium erläßt die für die Bildung der Ortskommissionen, für den
Geschäftsgang vereinigter Ortskommissionen und für die Obliegenheiten der Gemeindevorstände
erforderlichen Vorschriften.
§53.
Der Ortskommission liegt lediglich die Veranlagung aller derjenigen natürlichen
Personen (5 2 Ziff. 1 bis 3) ob, die in der I. bis zur 16. Steuerstufe einschließlich
veraulagt sind.
Die Veraulagung unterliegt der Nachprüfung und Festsebung durch den Veranlagungskommissar
gemäß § 40 Ziff. I#.
Der Veranlagung hat eine genaue Prüfung der Einkommensnachweisung und
der vom Gemeindevorstande gesammelten Nachrichten über die Einkommensverhältnisse
der bezeichneten Personen vorherzugehen.
Insoweit der Ortskommission Unterlagen für die Berechnung des stleuerpflichtigen
Einkommens eines Steuerpflichtigen fehlen und von ihr auch nicht
beschafft werden können, hat sie das Einkommen zu schäßen.
837.
Findet die Ortskommission, daß das stenerpflichtige Einkommen solcher Personen,
deren Veranlagung ihr nach § 36 obliegt, einer höheren, als der 16. Stenerstufe
entspricht, so hat sie die von ihr für angemessen erachtete Steuerstufe vorzuschlagen
und die Gründe für die Erhöhung in der Einkommensnachweisung
anzugeben.
Die Ortskommission hat außerdem die Einkommensnachweisung hinsichtlich
der im § 3 bezeichneten Stenerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen
und die betreffenden Eintragungen nötigenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.
§ 38.
Der Vorsitzende der Ortskommission, der bei den Geschäften das Staalsinteresse
wahrzunehmen verpflichtet ist, hat dafür zu sorgen, daß die Beschlüsse
der Kommission überall mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklange stehen.