Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

helten  der

tommissionen.

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wohnerzahl  mit  der  Maßgabe  zu  verteilen,  daß  mindestens  zwei  Mitglieder  auf
jede  Gemeinde  entfallen.  Auf  die  vom  Ministerium  zu  ernennenden  Mitglieder
sinden  die  Bestimmungen  des  §  34  Ziff.  3  siungemäße  Anwendung.

Das  Ministerium  erläßt  die  für  die  Bildung  der  Ortskommissionen,  für  den
Geschäftsgang  vereinigter  Ortskommissionen  und  für  die  Obliegenheiten  der  Gemeindevorstände
  erforderlichen  Vorschriften.

§53.

Der  Ortskommission  liegt  lediglich  die  Veranlagung  aller  derjenigen  natürlichen
Personen  (5  2  Ziff.  1  bis  3)  ob,  die  in  der  I.  bis  zur  16.  Steuerstufe  einschließlich
veraulagt  sind.

Die  Veraulagung  unterliegt  der  Nachprüfung  und  Festsebung  durch  den  Veranlagungskommissar
  gemäß  §  40  Ziff.  I#.

Der  Veranlagung  hat  eine  genaue  Prüfung  der  Einkommensnachweisung  und
der  vom  Gemeindevorstande  gesammelten  Nachrichten  über  die  Einkommensverhältnisse
  der  bezeichneten  Personen  vorherzugehen.

Insoweit  der  Ortskommission  Unterlagen  für  die  Berechnung  des  stleuerpflichtigen
  Einkommens  eines  Steuerpflichtigen  fehlen  und  von  ihr  auch  nicht
beschafft  werden  können,  hat  sie  das  Einkommen  zu  schäßen.

837.

Findet  die  Ortskommission,  daß  das  stenerpflichtige  Einkommen  solcher  Personen,
  deren  Veranlagung  ihr  nach  §  36  obliegt,  einer  höheren,  als  der  16.  Stenerstufe
  entspricht,  so  hat  sie  die  von  ihr  für  angemessen  erachtete  Steuerstufe  vorzuschlagen
  und  die  Gründe  für  die  Erhöhung  in  der  Einkommensnachweisung
anzugeben.

Die  Ortskommission  hat  außerdem  die  Einkommensnachweisung  hinsichtlich
der  im  §  3  bezeichneten  Stenerpflichtigen  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterziehen
  und  die  betreffenden  Eintragungen  nötigenfalls  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.


§  38.

Der  Vorsitzende  der  Ortskommission,  der  bei  den  Geschäften  das  Staalsinteresse
  wahrzunehmen  verpflichtet  ist,  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Beschlüsse
der  Kommission  überall  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  im  Einklange  stehen.