— 983 —
8 10.
Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die 6. Abstempeluns.
Vorderseite des Weripapiers. Der mittels Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit
einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die
Bezeichnung: REICHSSTEMPEL-ABGABE, sowie in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes:
2½, ZWEl ober ElNS VOM HUNDERT, SECHS oder 2WEI VOM TAUSEND, ZWANZITG
MARK, FUNFZEHN MARK, 1½ MABRK oder FUNFZIG PFENNITG; das Mittelfeld ist aus-
gefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungs-
zeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet.“)
§ 11.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs-
stempels auf die Wertpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der An-
meldung (§ 2) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Ab-
stempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Beifügung einer
gemäß den Vorschriften im § 3 mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung
der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Wertpapiere. Der Antragsteller hat für
die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von
dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung
in Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von
dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den
Belegen und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung
des etwaigen Uberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner eine mit
Quittung (§ 3) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück. ·
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der ab-
gestempelten Wertpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen.
812. ·
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Wert-
papiere sind die Interimsscheine nach den obigen Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Die
letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Wertpapiere getroffenen Be-
stimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (§ 10) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige
*) Die nach den „Ausnahmen“ zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise
umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder
50 Pfennig zeigt und dessen Einfassung die Ausschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der
betreffenden Koßempelungsktelle trägt (Ziffer 226 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus-
ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten aufrecht stehenden Rechtecke bestand, auf
welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ sowie
das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 22 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften
vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1883 (Zentralblatt S. 8) wurde
ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande die Angabe des
Steuersatzes von Fünf, Zwei oder Eins vom Tausend enthielt. !*x*rf
Der oben im § 10 bezeichnete kreisrunde Stempel mit Angabe der Steuersätze ist durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere
konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden.
Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes
vom 27. April 1894: Fünf, Zwei und Eins vom Tausend; später 1½/ und Eins vom Hundert, Sechs, Fünf, Vier,
Zwei und Eins vom Tausend, Fünf Mark, Drei Mark und Fünfzig Pfennig.
riP Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempelaufdruck
auf die Stücke
1. der 4 ½ prozentigen inneren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4 ½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
· 3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt.