II. Etenuerfreier
Umtausch.
12. Versteuerun
von Einlagen au
das Aptitas.
Mster—
–
apital.
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fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für die Interimsscheine
ilt dies bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuer-
feei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 30. Juni 1900 ausgegebene inländische Aktien
usw., auf welche vor dem 1. Juli 1900 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe
nach dem Gesetze vom 1½/ Zun 1½09 nur für die von dem 1. Juli 1900 ab geleisteten Einzahlungen
erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (§ 2) außer dem Nenn-
werte der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen an-
zugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen.
der Ab "- Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und
er Abgabe.
(4) Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rück-
pabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen in den 8§§ 3, 10 und 11 sinngemäße
nwendung.
(5) Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Juli 1900 erfolgt und
über einen Abgabebetrag nicht zu gquittieren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der An-
meldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Zum §8 5 Abs. 2 des Gesetzes.
8 19.
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund
des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der An-
meldung (§ 2) das Sachverhältnis anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Wert-
papiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden
Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig
versteuert oder steuerfrei sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Wegen der
Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempel=
zeichen finden die Vorfcriften im 8 14, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften
in den S§ 2 ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes
auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleich-
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vor-
gelegt wird, hat diejenige Amtsstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden,
ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist.
8 20.
(1) Die Befreiung aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes findet auch auf solche Papiere An-
wendung, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte Stücke aus-
gegeben werden.
(2) Im übrigen tritt bei der Ausgabe neuer Wertpapiere zum Zwecke des Umtausches
eine wiederholte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag oder nach
einer anderen Tarifnummer stempelpflichtig ist, als die bisherige, oder wenn ein neuer Aussteller
(Aktiengesellschaft, Schuldner usw.) an die Stelle des ursprünglichen Ausstellers getreten ist. Wird
die neue Urkunde zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist nur der Mehrbetrag zu versteuern.
(3) Eine auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres Inhalts durch den Aussteller ist
im Sinne des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln.
Zu den 8§8 6 bis 8 des Gesetzes.
21.
(1) Die Anmeldung der ohne Ausgabe von Aktienurkunden auf das Grundkapital ge-
leisteten Einlagen hat unter Verwendung von Vordrucken nach dem Muster 4 zu erfolgen. Sie ist
in doppelter äusfertigung bei derjenigen zur Abstempelung von Wertpapieren zuständigen Steuer-
stelle einzureichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.