Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(2) Die Steuerstelle prüft, soweit erforderlich durch Einsicht der Handelsregisterakten, die 
Angaben der Anmeldung auf ihre Richtigkeit, setzt den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. Über 
die Einzahlung ist ein auf eine der beiden Ausfertigungen der Anmeldung zu schreibendes Empfangs- 
bekenntnis auszustellen, welches von zwei Beamten vollzogen und in dem der Tag der Buchung 
der Steuer und die Nummer des Anmeldungs= und Einnahmebuchs, unter welcher die Buchung 
erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein muß. 
§ 22. 
Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital geleisteten 
Einlagen zu Grunde zu legen. E 
(1) Erfolgen die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrage, so ist die Anmeldung der 
einzelnen Teileinzahlungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten 
Frist nach Maßgabe des § 21 zu bewirken. Bei Anmeldung der späteren Einzahlungen sind als 
Nachweis für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangsbekenntnis versehenen An- 
meldungen der früheren Teileinzahlungen vorzulegen. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. 
(3) Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarif- 
mäßige Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle be- 
darf es der Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht. 
8 24. 
Werden von der Gesellschaft nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so finden auf deren 
Versteuerung die Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelle 
der abgestempelten Interimsscheine die mit Empfangsbekenntnis versehenen Versteuerungsanmeldungen 
vorzulegen sind. 
8 25. 
(1) Wird beansprucht, daß die Erhebung der Abgabe nach den vor dem Inkrafttreten des 
Gesetzes vom 14. Juni 1900 gültigen Vorschriften!) erfolgt, so hat die Anmeldung außer den An— 
aben über die ursprünglichen Einlagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Eintragung der Ge— 
sellschaft ins Handelsregister, auch die Angaben über die etwaigen späteren Kapitalerhöhungen und 
-Herabsetzungen, insbesondere über den Zeitpunkt der Eintragung der Erhöhungen und Herab- 
setzungen ins Handelsregiste, zu enthalten, und es sind die Nachweise über diese Angaben der An- 
meldung beizufügen. 
(2) Die Feststellung der Steuer erfolgt in diesen Fällen durch die Direktivbehörde. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zum 8 9des Gesetzes. 
§ 26. 
Dem Geschäftsabschluße auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des 8 9 
Abs. 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu behandeln. 
Zum § 10 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 27. 
Bei sogenannten Zirkageschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der 
Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des § 78 Abs. 2 
des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
§ 28. 
Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4 a Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten Ge- 
genstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zu Tarif- 
1) Die Abgabe betrug nach den Gesetzen vom 1. Juli 1881 und vom 29. Mai 1885 fünf vom Tausend, 
nach dem Gesetze vom 27. April 1894 eins vom Hundert. 
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1. Fernsprech- 
verkehr. 
2. Zirkageschäfte. 
3. Steuerentrich- 
tung bei Koft- 
geschäften.
	        
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