Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

4. Arbitrage- 
geschäfte. 
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Mser6 
— — 
5. Börsenplätze 
mit Termin. 
handel in Waren- 
— 988 — 
nummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ 
zu versehen. 
(1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage 
zu versteuern. 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
(3) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die 
Abgabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei Ge- 
schäften über Gegenstände der Tarifnummer 4# Ziffer 1 und 4 '20 vom Tausend, bei Geschäften 
über Gegenstände der Tarifnummer 4 a Ziffer 3 ¾0 vom Tausend. 
§ 30. 
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über 
die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte nach 
den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle darauf 
bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde einzureichen 
oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsichtnahme der be- 
zeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als Kost- 
geschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte in dem 
Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 6 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine 
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen, sind in 
der Spalte „Bemerkungen" nachrichtlich aufzuführen. 
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem an- 
liegenden Muster 5 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat 
bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv- 
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der 
Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 6 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier= 
verkehre mit dem Auslande, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen in- 
ländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der 
Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden 
Stempelbeträge (Spalte 12, 12a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar 
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht iummenden Plätzen, an 
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt uud notiert werden. Soweit bei 
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte 
Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert gebliebene 
Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern. 
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat 
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
§ 31. 
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden
	        
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