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ist, erfolgt die Abstempelung der Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks.
Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die
Aufschrift „VERSTEUERT‘ beziehungsweise „STEANIPELFpREI“, darunter das Unterscheidungs-
eichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Be-
schoffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
(2) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Landes-
regierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von
der Abstempelung der Lose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den
Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde.
(3) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 51) Beleg zum
Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Vereinnahmung
der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen
zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne
des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt werden.
58.
kunlssspielengen (1I) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise,
usw. welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen
Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der
hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe
sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer Reihen-
bezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu
erteilen, in welcher gleichfalls die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spiel-
ausweise ersichtlich zu machen sind.
§ 59.
8. Tombola. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise über
Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen Von der Abstempelung dieser
Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung ver-
ursachen würde.
8 60.
r. Ausspielungen Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus-
eue Shiel: gehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder
teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen;
auf letztere findet die Bestimmung im 8§ 51 sinngemäße Anwendung.
. 861.
10. Aummer. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur
lisen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen.
Zum § 27 des Gesetzes.
8 62.
11. Etundung. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die
Genehmigung zum Absatze der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der
letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu den §§ 28 und 29 des Gesetzes.
8 63.
Wrrsdirnr Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen
ausweise.