Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil-Empfangsscheine und dergleichen) auszustellen 
und zu versteuern. 
8 76. 
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig. 
Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung 
stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden 
diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält 
(Frachtbrief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
(2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter erfolgen. 
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der Tarif- 
nummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den Namen des 
Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungshafen, den Ort und 
Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Verferdung gelangenden Güter und eine 
allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
8 77. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffsverkehre, 
so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife bezeichneten Art vor- 
geschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
8 78. 
· (1) Die im § 37 des Gesetzes vorgesehene Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke liegt 
bei inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden dieser 
Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung ausgehändigt werden. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen Seefrachturkunden die Auf- 
bewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
(2) Die Strafverfolgung wegen Verletzung der erwähnten Vorschrift wird gegenüber Personen, 
welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von den Steuerbehörden nur in solchen Fällen 
ein zuleiten sein, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen. 
V. Personenfahrkarten. 
Zur Tarifnummer 7. 
§ 79. 
(1) Zusammengestellte Fahrscheinhefte, Buchkarten und ähnliche Fahrtausweise, bei welchen die 
einzelnen Scheine über Teilstrecken einer Reise lauten, stellen hinsichtlich der Stempelentrichtung eine Fahr- 
karte dar. Dasselbe gilt für Ausweise über Zahlung eines Gesamtfahrpreises für Reisen, deren Zeitpunkt 
und einzelne Strecken erst später bestimmt werden (Kilometerhefte). Die Stempelabgabe ist daher ebenso 
wie bei Monats= und anderen Zeitkarten von dem Gesamtpreise, soweit dieser für die Beförderung des 
Reisenden im Inland entrichtet wird, in einer Summe zu berechnen und zu erheben. 
(2) Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die von den Reiseunternehmern aus 
Einzelscheinen zusammengestellten Fahrscheinhefte, wenn die Einzelscheine den Unternehmern ohne Preis- 
ermeu von den Eisenbahnen überwiesen sind. In diesem Falle ist der Einzelschein als Fahrkarte 
zu behandeln. 
(3) Die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet auch Anwendung, 
wenn einer der Einzelfahrscheine zur Fahrt auf einem Dampfschiff in einer Fahrklasse berechtigt, für 
welche die Abgabe nach den Sätzen für die zweite Eisenbahnwagenklasse zu entrichten ist. 
(1) Betreffen die zur Fahrt in einer höheren Wagenklasse berechtigenden Scheine nur ausländische 
Strecken, so findet lediglich der Steuersatz für die niedrigere Wagenklasse Anwendung. 
6 80. » 
«(1)WenndiezueinemHefte,BlockoderinsonstigerWeisevereinigtenEinzelfahrschemealle 
auf dieselbe Strecke lauten, so ist von jedem Scheine die Stempelabgabe dann besonders zu ent- 
1. Besondere 
Fahrkartensorten.
	        
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