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ihre Gültigkeit verlierenden Erlaubniskarte und unter Vorlegung der polizeilichen Zulassungs-
bescheinigung. Sofern Zweifel darüber nicht bestehen, daß die in den vorgelegten Urkunden ent-
haltenen Angaben auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, sind diese der Steuerberechnung und der
Ausstellung der neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch
Benehmen mit der Polizeibehörde vorzunehmen. Für die Anmeldung sowie für Entrichtung der
Abgabe und Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in den §§ 106 ff. Anwendung.
§ 117.
(1) Ist. bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer einer gemäß Tarifnummer 8 a ausgestellten
Erlaubniskarte die Erneuerung seitens des Steuerpflichtigen nicht beantragt worden, so ist, soweit
nicht die Bestimmung des § 112 Abs. 5 Platz grert. der Steuerpflichtige mit kurzer Frist
hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der Einleitung des Straf-
verfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Beschlagnahme des für das Kraftfahrzeug
amtlich ausgegebenen Kennzeichens bei der zuständigen Polizeibehörde werde beantragt werden.
Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Hebestelle Mitteilung zu machen, falls
sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitze des Steuerpflichtigen befindet oder davon kein die weitere
Steuerpflicht begründender Gebrauch mehr gemacht wird.
(2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ist ent-
sprechend der Androhung zu verfahren.
» 8 118.
(1) Uber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Hebestelle eine Bezirksliste nach
dem Muster 18 geführt.
(2) Die Polizeibehörden haben aus der von ihnen geführten Liste der zugelassenen Kraft-
fahrzeuge in vierteljährlichen Zeitabschnitten bis zum 5. des auf den Schluß des Kalenderviertel-
jahrs folgenden Monats der zuständigen Hebestelle einen Auszug zu übersenden, welcher dem An-
meldungsbuche, bei Einsendung an die Direktivbehörde zur Prüfung, beizufügen ist.
VII. Vergütungen.
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§ 63 bis 66 des Gesetzes.
§ 119.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im
§ 120 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerftell, in deren Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat.
120.
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(1) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 19 anzufertigen und
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der
Hahrebilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein-
ureichen.
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell-
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen.
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu
unterschreiben. 121 ·
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die Jahres-
bilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahresgewinne
5. Bezirksliste.
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1. Form der Ab-
habenerhebung.
2. Aufstellung
über gewährte
Vergütungen.
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