Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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ihre Gültigkeit verlierenden Erlaubniskarte und unter Vorlegung der polizeilichen Zulassungs- 
bescheinigung. Sofern Zweifel darüber nicht bestehen, daß die in den vorgelegten Urkunden ent- 
haltenen Angaben auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, sind diese der Steuerberechnung und der 
Ausstellung der neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch 
Benehmen mit der Polizeibehörde vorzunehmen. Für die Anmeldung sowie für Entrichtung der 
Abgabe und Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in den §§ 106 ff. Anwendung. 
§ 117. 
(1) Ist. bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer einer gemäß Tarifnummer 8 a ausgestellten 
Erlaubniskarte die Erneuerung seitens des Steuerpflichtigen nicht beantragt worden, so ist, soweit 
nicht die Bestimmung des § 112 Abs. 5 Platz grert. der Steuerpflichtige mit kurzer Frist 
hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der Einleitung des Straf- 
verfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Beschlagnahme des für das Kraftfahrzeug 
amtlich ausgegebenen Kennzeichens bei der zuständigen Polizeibehörde werde beantragt werden. 
Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Hebestelle Mitteilung zu machen, falls 
sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitze des Steuerpflichtigen befindet oder davon kein die weitere 
Steuerpflicht begründender Gebrauch mehr gemacht wird. 
(2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ist ent- 
sprechend der Androhung zu verfahren. 
» 8 118. 
(1) Uber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Hebestelle eine Bezirksliste nach 
dem Muster 18 geführt. 
(2) Die Polizeibehörden haben aus der von ihnen geführten Liste der zugelassenen Kraft- 
fahrzeuge in vierteljährlichen Zeitabschnitten bis zum 5. des auf den Schluß des Kalenderviertel- 
jahrs folgenden Monats der zuständigen Hebestelle einen Auszug zu übersenden, welcher dem An- 
meldungsbuche, bei Einsendung an die Direktivbehörde zur Prüfung, beizufügen ist. 
VII. Vergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§ 63 bis 66 des Gesetzes. 
§ 119. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im 
§ 120 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerftell, in deren Bezirke die Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
120. 
8 
(1) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei 
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 19 anzufertigen und 
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der 
Hahrebilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein- 
ureichen. 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 121 · 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die Jahres- 
bilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahresgewinne 
5. Bezirksliste. 
Wler 8 
1. Form der Ab- 
habenerhebung. 
2. Aufstellung 
über gewährte 
Vergütungen. 
2
	        
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