5. Prüfung und
Aufbewahrung
der Bücher.
6. Herstellung
der Stempel=
wertzeichen.
7. Lieserung amt.
licher Stempel.
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Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. Das Buch
dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach den §§ 34 und 128 die
Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Schlußnotenvordrucke sowie für die als Ersatz für
verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnotenvordrucke zu erstatten haben. Die
einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung.
(2) Ferner werden in dem Buche unter Benennung der Empfänger die gestempelten Vor-
zruche zs Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Wertbetrag nicht zu
erheben ist.
(3) Die von Steuerpflichtigen zum Umtausche zurückgegebenen gestempelten Schlußnoten=
vordrucke und Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in bezug auf ihre Echtheit
und Unversehrtheit zu prüfen.
143.
(1) Die in den 8SS 139, 140 zencsmlar Bücher werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung eingereicht.
Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung
erteilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.
(2) Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsbücher und der dazu gehörigen Belege
darf Por Ablauf von zehn Jahren nach dem Rechnungsjahre, für welches die Bücher geführt sind,
nicht stattfinden.
ch (3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel—
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von
Zeit zu Za einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher mit den Belegen mitteilen.
Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erfor-
derlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntnis.
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
§ 144.
(1) Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck
versehenen Vordrucke zu Schlußnoten sowie der ungestempelten Schlußnotenvordrucke und der
Reichsstempelmarken (88 33, 34, 66 und 97) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landes-
regierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten Vordrucke von der Reichsdruckerei gegen
Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der
Reichsdruckerei zu berechnenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und teilt sie den Landes-
regierungen mit.
(2) Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen, welche
ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden.
Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den gquittierten Lieferscheinen
belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung
lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung
der Reichshauptkasse zahlen.
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un-
gestempelte Vordrucke.
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei be-
wirkten Abstempelung von Wertpapieren und Vordrucken zu Schlußnoten werden von der Reichs-
druckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidiert, welche die Abstempelung
bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge
zu tragen.
§ 145.
(1) Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Wertpapieren sowie zur Abstempelung
von Lotterielosen und Vordrucken zu Seefrachturkunden zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung
der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter-
scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs-
nummern werden den Landesregierungen von dem Reichsschatzamte mitgeteilt.