Full text : Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung  von  Hamburg.  15

 

Entlassung  eines  bereits  eingetretenen  Mitgliedes  der  Bürgerschaft,
  kann,  unbeschadet  der  in  den  Art.  35  und  36  enthaltenen
Bestimmungen,  nur  durch  Beschluß  der  Bürgerschaft  erfolgen.

Wer  sch  Jahre  lang  der  Bürgerschaft  angehört  hat,
darf  für  die  nächste  Wahlperiode  eine  Wiederwahl  ablehnen.

Art.  35.

Die  Mitglieder  des  Senats  können  nicht  in  die  Bürgerschaft
  gewählt  werden.  Gewesene  Senatsmitglieder  sind  wählbar,
  können  aber  die  Wahl  ablehnen.

Art.  36.  S.  32.

Besoldete  öffentliche  Angestellte,  deren  amtliche  oder  dienstliche
  Functionen  ihren  ausschließlichen  Geschäftsberuf  bilden,
sind  zur  Bürgerschaft  nicht  wählbar.  Ausgenommen  von  dieser
Bestimmung  sind  die  rechtsgelehrten  Richter,  die  Geistlichen
aller  Confessionen  und  die  Professoren  des  Gymnasiums,  wenn
sie  den  Erfordernissen  des  Art.  32  genügen.  Doch  haben
Geistliche  und  die  Professoren  des  Gymnasiums  das  Recht,
die  Wahl  abzulehnen.

 

Art.  37.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  entscheidet  die  Bürgerschaft.

Art.  38.
Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  auf  sechs  Jahre

gewählt.  Alle  drei  Jahre  tritt  die  Hälfte  der  durch  jeden  der
drei  Wahlkörper  gewählten  Mitglieder  aus.

Art.  39.

Die  in  Gemäßheit  des  Art.  38  aus  der  Bürgerschaft  austretenden
  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Art.  40.

Spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Termine  der  theilweisen
Erneuerung  der  Bürgerschaft  (Art.  38)  wird  der  Senat  die
neuen  Wahlen  anordnen,  und  zwar  so  zeitig,  daß  sie  noch  vor
dem  Erneuerungstermin  vollendet  sein  können.