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Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dres—
den II und Leipzig II, das Hauptzollamt Bremen und das Stempelkontor Hamburg mit
einem Kontrollstempel abzustempeln, sofern die Einreichung der Stücke binnen drei
Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgt. Die Einreichung hat
mittels eines Umschlagbogens in doppelter Ausfertigung zu erfolgen, auf welchem die
Nummern der eingereichten Stücke aufzuführen sind. Die zweite Ausfertigung ist dem
Einreicher mit einer Bescheinigung der erfolgten Abstempelung der darin aufgeführten
Stücke und mit Quittung über die gezahlte Gebühr zurückzugeben.
Diejenigen Stücke, für welche der Nachweis, daß sie sich vor dem 1. September 1906
im Inlande mit einem Reichsstempelabdrucke versehen befunden haben, nicht einwandfrei
erbracht werden kann, oder die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist zur nochmaligen
Abstempelung vorgelegt werden, sind, und zwar ohne Entrichtung einer Gebühr, zur
Abstempelung mit dem Kontrollstempel nur zuzulassen, wenn durch die amtliche Prüfung
die Echtheit des ursprünglichen Stempels zweifelsfrei festgestellt wird. Stücke, die nach
Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Versteuerung angemeldet werden, sind neben dem
Reichsstempel auch mit dem Kontrollstempel — letzteres unentgeltlich — zu versehen.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch andere als die vorbezeichneten. Abstempelungs-
stellen für die Anbringung des Kontrollstempels zuzulassen. ·
4. Der Kontrollstempel besteht aus einem in der äußeren Form eigenartig gehaltenen
Stempel, dessen Ausmessungen in den äußersten Grenzen 2,7: 3,, cm betragen. In der
Mitte des Stempels befindet sich eine Halbfigur einer sitzenden Germania, die sich auf
Schwert und Schild stützt. Der Stempel trägt die Inschrift „Reichsstempelabgabe“,
„zwanzig Pfennig" und die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. · "
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schriftlichen Vermerk „ohne Gebühr“ zu versehen und dieser Vermerk so, daß er leserlich
bleibt, mit dem Kontrollstempel zu überdrucken.
. Die erhobenen Gebühren fließen nach Abzug der nach 8 81 des Reichsstempelgesetzes zu
berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten zur Reichskasse. Sie sind unter den
Einnahmen aus den Reichsstempelabgaben zu verrechnen.
Berlin, den 15. September 1906.
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Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stengel.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.