Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dres— 
den II und Leipzig II, das Hauptzollamt Bremen und das Stempelkontor Hamburg mit 
einem Kontrollstempel abzustempeln, sofern die Einreichung der Stücke binnen drei 
Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgt. Die Einreichung hat 
mittels eines Umschlagbogens in doppelter Ausfertigung zu erfolgen, auf welchem die 
Nummern der eingereichten Stücke aufzuführen sind. Die zweite Ausfertigung ist dem 
Einreicher mit einer Bescheinigung der erfolgten Abstempelung der darin aufgeführten 
Stücke und mit Quittung über die gezahlte Gebühr zurückzugeben. 
Diejenigen Stücke, für welche der Nachweis, daß sie sich vor dem 1. September 1906 
im Inlande mit einem Reichsstempelabdrucke versehen befunden haben, nicht einwandfrei 
erbracht werden kann, oder die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist zur nochmaligen 
Abstempelung vorgelegt werden, sind, und zwar ohne Entrichtung einer Gebühr, zur 
Abstempelung mit dem Kontrollstempel nur zuzulassen, wenn durch die amtliche Prüfung 
die Echtheit des ursprünglichen Stempels zweifelsfrei festgestellt wird. Stücke, die nach 
Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Versteuerung angemeldet werden, sind neben dem 
Reichsstempel auch mit dem Kontrollstempel — letzteres unentgeltlich — zu versehen. 
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch andere als die vorbezeichneten. Abstempelungs- 
stellen für die Anbringung des Kontrollstempels zuzulassen. · 
4. Der Kontrollstempel besteht aus einem in der äußeren Form eigenartig gehaltenen 
Stempel, dessen Ausmessungen in den äußersten Grenzen 2,7: 3,, cm betragen. In der 
Mitte des Stempels befindet sich eine Halbfigur einer sitzenden Germania, die sich auf 
Schwert und Schild stützt. Der Stempel trägt die Inschrift „Reichsstempelabgabe“, 
„zwanzig Pfennig" und die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. · " 
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schriftlichen Vermerk „ohne Gebühr“ zu versehen und dieser Vermerk so, daß er leserlich 
bleibt, mit dem Kontrollstempel zu überdrucken. 
. Die erhobenen Gebühren fließen nach Abzug der nach 8 81 des Reichsstempelgesetzes zu 
berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten zur Reichskasse. Sie sind unter den 
Einnahmen aus den Reichsstempelabgaben zu verrechnen. 
Berlin, den 15. September 1906. 
□ 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stengel. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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