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2. Justi zwesen.
Infolge von Anderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäftsverteilung sind neue Nach-
weisungen derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden, welche im Geschäftsbereiche der
Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und der Königlich Württembergischen Militärverwaltung
bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der
Kilitärverwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als
Drittschuldners im Sinne der §§ 829 f. der Zivilprozeßordnung berufen sind (Zentralblatt 1898
S. 363, 1899 S. 118). Die neuen Nachweisungen') werden nachstehend mitgeteilt.
Uachmeisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich
Bayerischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren“)
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff.
der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau- 2. 3. 4.
hrre Wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens:
I. Den Militär-Intendanturen der belreffenden;! der Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt
Armeekorps. ch nach der Einteilung
es Haupt · Nilitär-
Etats.
2 der Beamten der Militär-Intendanturen Zu 2. Wegen der Aus-
bei den Korps= und Divisions-Inten-Hahme fiehe A. VI.
danturen mit Ausnahme der Militär-
Intendanten,
3 der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Mi-
litärgerichtsschreiber und Militär-
gerichtsboten),
4 der Adjutanten der General= und Divi-
sionskommandos, dann der Brigade-
kommandos,
5 derjenigen Kommandanten, welche nicht Zu 5. Wegen der Aus-
Generale sind, nahme siehe A. VI.
6 der Platzmajore und der Adjutanten der
Festungs-Gouvernements und der Kom-
mandanturen,
*) Vgl. die entsprechende Nachweisung für den Geschäftsbereich der Königlich Preußischen Militärverwaltun
Zentralblatt 1906 S. 1083. 1 schäf ch glich Preußisch g,
Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.