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Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der Bedarf
für diese Armeekorps vertheilt.
N. M. G. § 9, Abf. 4.
Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte
Bedarfsvertheilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der Admiralität
und den in der Ministerialinstanz fungirenden obersten Zivil-Verwaltungsbehörden (8 2, 2)
der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des
Bedarfs aus der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben,
umgehend mitgetheilt.
Eine Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9 vorgesehenen
Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die
Festungen geschehen. «
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen)
Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölkerung
innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig.
. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften Rekruten) —
unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht aufbringen, so
tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen
— nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Ziffer 1 bis 3, — ein.
Die unter Ziffer 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur
Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen
zur Aushebung gelangen.
N. M. G. 8 9, Abs. 3 und 4.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatzvertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des
Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt,
aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene
Ersatzbedarf entstanden war.
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatzmannschaften
werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatzvertheilung des nächsten Jahres
angerechnet.
N. M. G. 8 9, Abl. 2.