Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  59  —

5.

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Auf  diejenigen  Bundesstaaten,  welche  besondere  Armeekorps  bilden,  wird  nur  der  Bedarf
für  diese  Armeekorps  vertheilt.
N.  M.  G.  §  9,  Abf.  4.

Die  hiernach  seitens  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  aufgestellte

Bedarfsvertheilung  (Bundes-Ersatzvertheilung)  wird  den  Kriegsministerien,  der  Admiralität
und  den  in  der  Ministerialinstanz  fungirenden  obersten  Zivil-Verwaltungsbehörden  (8  2,  2)
der  Bundesstaaten,  nachdem  der  Ausschuß  für  das  Seewesen  hinsichtlich  Vertheilung  des
Bedarfs  aus  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  seine  Zustimmung  gegeben,
  umgehend  mitgetheilt.

Eine  Abweichung  von  der  Bundes-Ersatzvertheilung  darf  in  dem  unter  Ziffer  9  vorgesehenen

  Falle  und  nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die
Festungen  geschehen.  «

Hingegen  ist  beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen  (halbseemännischen)
  Bevölkerung  ein  Hinübergreifen  auf  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung
innerhalb  der  aufzubringenden  Gesammtzahl  ohne  Weiteres  zulässig.

.  Kann  ein  Bundesstaat  die  ihm  auferlegte  Zahl  von  Ersatzmannschaften  Rekruten)  —

unter  Zuhülfenahme  aller  ihm  zugehörigen  Aushebungsbezirke  —  nicht  aufbringen,  so
tritt  eine  Erhöhung  der  von  den  übrigen  Bundesstaaten  aufzubringenden  Bedarfszahlen
—  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  (Ziffer  1  bis  3,  —  ein.

Die  unter  Ziffer  5  genannten  Bundesstaaten  werden  im  Frieden  nur  insoweit  zur
Gestellung  von  Aushülfe  herangezogen,  als  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  bei  ihnen
zur  Aushebung  gelangen.

N.  M.  G.  8  9,  Abs.  3  und  4.

Tritt  ein  nicht  vorhergesehener  Ersatzbedarf  ein,  nachdem  bereits  die  Bundes-Ersatzvertheilung

  herausgegeben  war,  so  wird  derselbe  nachträglich  angemeldet  und  seitens  des
Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  auf  diejenigen  Bundesstaaten  vertheilt,
aus  welchen  die  Truppen=  oder  Marinetheile  sich  ergänzen,  bei  denen  dieser  unvorhergesehene
  Ersatzbedarf  entstanden  war.

Die  hiernach  im  Verhältniß  zu  den  übrigen  Bundesstaaten  mehr  gestellten  Ersatzmannschaften
  werden  jenen  Staaten  bei  der  Bundes-Ersatzvertheilung  des  nächsten  Jahres

angerechnet.
N.  M.  G.  8  9,  Abl.  2.