Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1300 — 
8 92. 
Als neue Ziffer 4 ist einzufügen: 
„4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission tritt bei der Prüfungskommission 
für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets 
Kiautschou. 
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zuweisung 
eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des Schutzgebiets 
Kiautschou."“ 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 sind zu ändern in 5 und 6. 
94. 
Im ersten und zweiten Absatze der Ziffer 8b ist hinter „angenommen“ einzufügen: „und ver- 
suchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt“. 
8 98. 
In Ziffer 4 ist für „sechs“ zu setzen: „sieben“. 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
8 126. 
Als neue Ziffer 4 a ist einzufügen: 
„Konsularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, sind für 
d Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen bis auf weiteres 
efreit. 
Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich werdenden 
Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet das stellvertretende 
Generalkommando.“ 
5 127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt 
den Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter unter 
namentlicher Bezeichnung von dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur 
der Verkehrstruppen für die von ihnen aufzustellenden Formationen beansprucht werden. 
Es dürfen nur Personen ausgewählt werden, die für die bezeichneten Stellen völlig 
geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer 
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge auf ihre 
Belassung in ihren Dienststellen bei der anfordernden Stelle vorzulegen.“ 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J. reichen die Bahn- 
verwaltungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen 
bezeichneten Offiziere und Mannschaften nach Muster 21 ein. 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere und 
Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind 
und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung der Inspektion stehen. 
Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewachtmeister) 
ist jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst, 
Uberweisung zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen Eisenbahn- 
direktion umverzüglich seitens des bisherigen Bezirkskommandos der Juspektion der 
Verkehrstruppen zu melden.
	        
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