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Anlage C.
(Holzlager-Zollordnung § 6.)
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6.
Anweisung
zur
Führung der Niederlagebücher für Holzlager.
Das Niederlagebuch ist für das Kalenderjahr in zwei Abteilungen — Abteilung 1 für Rohholz,
Abteilung II für im Inlande bearbeitetes Holz — zu führen. Als Rohholz sind alle diejenigen
Hölzer anzusehen, welche im Inland einer Bearbeitung noch nicht unterlegen haben.
Die nach dem Zolltarife verschiedenen Holzgattungen sowie die mit verschiedenen Zollsätzen
belasteten Hölzer derselben Gattung sind im Niederlagebuch innerhalb der im Absatz 1 vorgeschriebenen
Abteilungen getrennt zu behandeln.
Ein förmlicher Abschluß durch Absetzen der Abschreibung von der Anschreibung, Bildung des Soll-
bestandes, Ausgleichung zwischen Soll= und Istbestand und Vortragen des danach im Lager ver-
züchtenen sünandes findet nur bei der mit einer Bestandaufnahme verbundenen endgültigen Ab-
rechnung statt.
Füällt die endgültige Abrechnung nicht mit dem Schlusse des Kalenderjahrs zusammen, so sind die
seit der letzten endgültigen Abrechnung in An= und Abschreibung sich ergebenden Schlußsummen
jedes Abschnitts in die entsprechenden Spalten des Niederlagebuchs für das nächste Jahr zu über-
tragen; dort werden sie alsdann mit aufgerechnet.
In der Abteilung l (für Rohholz) sind in den Spalten 1 bis 10 die zum Lager gekommenen
Mengen ausländischen Roh= und Nutzholzes nach Maßgabe des amtlichen Befundes in den Begleit-
papieren anzuschreiben. Die vom Lager zur Ausfuhr, Versendung, Verzollung und zur Verarbeitung
entnommenen Mengen Rohholz werden in den Spalten 12 bis 20 unter Angabe des Buches, in
welchem der weitere Nachweis der Ware geführt wird, abgeschrieben. Bei den zur Verarbeitung
entnommenen Posten sind zunächst nur die Spalten 12 bis 15 auszufüllen und ist gleichzeitig in
Spalte 11 ein Vermerk über die entnommene Menge und die Nummer der Bearbeitungsanmeldung
abzugeben; sobald die Bearbeitungsanmeldung an den Führer des Niederlagebuchs zurückgelangt,
hat auf Grund der in der Bearbeitungsanmeldung vorgenommenen Verteilung des entnommenen
Rohholzes auf die hergestellten Warensorten die Ausfüllung der Spalten 16 bis 20 stattzufinden.
Bei der endgültigen Abrechnung ist in Abteilung l (für Rohholz) der Sollbestand an Rohholz
durch Absetzen der gesamten Abschreibung (Spalten 15 und 16) von der gesamten Anschreibung
(Spalten 7 und 8) zu bilden, mit diesem Sollbestand ist der bei der Bestandaufnahme vorgefundene
Istbestand zu vergleichen, die etwaige Fehlmenge ist zu verzollen. Der verbliebene Bestand (Ist-
bestand) ist neu vorzutragen oder, wenn die endgültige Abrechnung mit dem Jahresschlusse zusammen-
fällt, in das neue Niederlagebuch zu übertragen.
In die Abteilung lI (für im Inlande bearbeitetes Holz) ist nur solches Holz aufzunehmen, welches
auf dem Lager selbst bearbeitet oder von einem anderen Lager überwiesen und dabei in Abteilung II
dieses Lagers abgeschrieben worden ist.
In den Spalten 1 bis 13 der Abteilung ll (für die bearbeiteten Hölzer) ist die durch Bearbeitung
von aus dem Lager entnommenem Rohholz (zu vergl. Ziffer 4) hergestellte Menge bearbeitetes
Holz (Spalten 8 bis 10), die zur Herstellung dieser Menge verarbeitete Menge Rohholz (Spalte 6)
und der bei der Bearbeitung tatsächlich entstandene Abfall (Spalte 13) nach Maßgabe der nach
beendeter Bearbeitung an den Führer des Niederlagebuchs zurückgelangten Bearbeitungsanmeldung