Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Andtage 4Z 
Anlage 6 n 
— 148 — 
C. Durchfuhr. 
§ 27. 
Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zgollgebiet. 
(1) Die Anmeldung erfolgt mittels der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zoll- 
begleitpapiere. · 
(2) Für die im freien Verkehre durchgehenden Waren kommen Anmeldescheine nach Muster 
der Anlage 4 in Anwendung. 
(3) Wird bei der Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage 
von Schriftwechsel oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamte (Zoll= oder Steuerstelle) des Ab- 
sendungsorts dargetan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr (mit 
vorübergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr oder Um- 
frachtung) handelt, ohne daß die Waren in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets übergegangen 
waren, so sind sie mit Anmeldeschein für die Durchfuhr nach Muster der Anlage 4 anzumelden. Das 
Anmeldeamt des Absendungsorts hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle zu gelten, den An- 
meldeschein mit vorschriftlichem Vermerke zu versehen und sodann dem Anmeldepflichtigen wieder 
zuzustellen. Die bei der Ablassung der Waren zur Einfuhr in den freien Verkehr bei dem ersten 
Eingangsamt entrichtete statistische Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Vermittelung derjenigen 
Anmeldestelle, der der Nachweis über die Eigenschaft der Waren als Durchfuhrwaren erbracht worden 
ist, von der Eingangsanmeldestelle zu erstatten. 
8 28. 
Durchfuhr vom Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens 
Hamburg seewärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete. 
(1) Bei Versendung von Waren vom Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (mit Aus- 
nahme des Freihafens Hamburg seewärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete dienen die 
amtlich ausgefertigten Anmeldungen für den Zwischenauslandsverkehr (Deklarationsscheine) und Begleit- 
scheine als Anmeldescheine. Für die zur Beförderung durch das Ausland nicht mit zoll= oder steuer- 
amtlichen Begleitpapieren versehenen Waren kommen Anmeldescheine nach dem Muster der Anlagen 6 
und 7 in Anwendung, und zwar: 
1. für Waren aus dem freien Verkehre von rosafarbenem Papiere, 
2. für unverzollte ausländische Waren, die von einer Niederlage, einem fortlaufenden 
Konto, aus einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur 
für gelagerte Waren land= oder flußwärts) versandt werden, von rosafarbenem Papiere 
mit gelbem Rande. · 
(2) Die unter 2 bezeichneten Anmeldescheine sind von dem Versender neben den Zollbegleit- 
papieren auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind, die Fracht- 
papiere dagegen unmittelbar auf den letzten deutschen Bestimmungsort lauten. 
(3) Bei der Versendung seewärts muß das nach § 16 (4) abzugebende Ladungsverzeichnis die 
mit der Unterschrift des Schiffsführers versehene Erklärung enthalten, daß darin alle in dem namentlich 
zu bezeichnenden Schiffe verladenen Waren aufgeführt und die Anmeldescheine über alle darunter be- 
findlichen anmeldepflichtigen Waren abgegeben worden sind. 
(4) Wenn Durchfuhrwaren oder Waren des Zwischenauslandsverkehrs (§ 54 Abs. 1) auf dem 
Beförderungswege mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Warenführer den ihm von der 
zuerst erreichten Anmeldestelle nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden 
weiteren Anmeldestelle vorzulegen, die ihn gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Warenführer 
zurückzugeben hat. 
8 29. 
Versendung von Waren aus dem Ausland oder dem Freihafen Hamburg land- oder 
flußwärts durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiete. 
Wird eine Ware aus dem Ausland unter Zollüberwachung nach einem Zollgebietshafen und 
von diesem aus auf dem Seeweg ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebiets-
	        
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