Andtage 4Z
Anlage 6 n
— 148 —
C. Durchfuhr.
§ 27.
Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zgollgebiet.
(1) Die Anmeldung erfolgt mittels der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zoll-
begleitpapiere. ·
(2) Für die im freien Verkehre durchgehenden Waren kommen Anmeldescheine nach Muster
der Anlage 4 in Anwendung.
(3) Wird bei der Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage
von Schriftwechsel oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamte (Zoll= oder Steuerstelle) des Ab-
sendungsorts dargetan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr (mit
vorübergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr oder Um-
frachtung) handelt, ohne daß die Waren in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets übergegangen
waren, so sind sie mit Anmeldeschein für die Durchfuhr nach Muster der Anlage 4 anzumelden. Das
Anmeldeamt des Absendungsorts hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle zu gelten, den An-
meldeschein mit vorschriftlichem Vermerke zu versehen und sodann dem Anmeldepflichtigen wieder
zuzustellen. Die bei der Ablassung der Waren zur Einfuhr in den freien Verkehr bei dem ersten
Eingangsamt entrichtete statistische Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Vermittelung derjenigen
Anmeldestelle, der der Nachweis über die Eigenschaft der Waren als Durchfuhrwaren erbracht worden
ist, von der Eingangsanmeldestelle zu erstatten.
8 28.
Durchfuhr vom Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens
Hamburg seewärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete.
(1) Bei Versendung von Waren vom Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (mit Aus-
nahme des Freihafens Hamburg seewärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete dienen die
amtlich ausgefertigten Anmeldungen für den Zwischenauslandsverkehr (Deklarationsscheine) und Begleit-
scheine als Anmeldescheine. Für die zur Beförderung durch das Ausland nicht mit zoll= oder steuer-
amtlichen Begleitpapieren versehenen Waren kommen Anmeldescheine nach dem Muster der Anlagen 6
und 7 in Anwendung, und zwar:
1. für Waren aus dem freien Verkehre von rosafarbenem Papiere,
2. für unverzollte ausländische Waren, die von einer Niederlage, einem fortlaufenden
Konto, aus einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur
für gelagerte Waren land= oder flußwärts) versandt werden, von rosafarbenem Papiere
mit gelbem Rande. ·
(2) Die unter 2 bezeichneten Anmeldescheine sind von dem Versender neben den Zollbegleit-
papieren auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind, die Fracht-
papiere dagegen unmittelbar auf den letzten deutschen Bestimmungsort lauten.
(3) Bei der Versendung seewärts muß das nach § 16 (4) abzugebende Ladungsverzeichnis die
mit der Unterschrift des Schiffsführers versehene Erklärung enthalten, daß darin alle in dem namentlich
zu bezeichnenden Schiffe verladenen Waren aufgeführt und die Anmeldescheine über alle darunter be-
findlichen anmeldepflichtigen Waren abgegeben worden sind.
(4) Wenn Durchfuhrwaren oder Waren des Zwischenauslandsverkehrs (§ 54 Abs. 1) auf dem
Beförderungswege mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Warenführer den ihm von der
zuerst erreichten Anmeldestelle nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden
weiteren Anmeldestelle vorzulegen, die ihn gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Warenführer
zurückzugeben hat.
8 29.
Versendung von Waren aus dem Ausland oder dem Freihafen Hamburg land- oder
flußwärts durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiete.
Wird eine Ware aus dem Ausland unter Zollüberwachung nach einem Zollgebietshafen und
von diesem aus auf dem Seeweg ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebiets-