Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Andtage  4Z

Anlage  6  n

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C.  Durchfuhr.
§  27.
Durchfuhr  von  Ausland  zu  Ausland  durch  das  Zgollgebiet.

(1)  Die  Anmeldung  erfolgt  mittels  der  für  den  Durchgangsverkehr  auszustellenden  Zollbegleitpapiere.
  ·

(2)  Für  die  im  freien  Verkehre  durchgehenden  Waren  kommen  Anmeldescheine  nach  Muster
der  Anlage  4  in  Anwendung.

(3)  Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Waren  des  freien  Verkehrs  von  dem  Absender  durch  Vorlage
von  Schriftwechsel  oder  auf  sonstige  Weise  bei  dem  Anmeldeamte  (Zoll=  oder  Steuerstelle)  des  Absendungsorts
  dargetan,  daß  es  sich  hierbei  um  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Durchfuhr  (mit
vorübergehender,  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  überschreitender  Lagerung  im  freien  Verkehr  oder  Umfrachtung)
  handelt,  ohne  daß  die  Waren  in  den  Eigenhandel  des  deutschen  Zollgebiets  übergegangen
waren,  so  sind  sie  mit  Anmeldeschein  für  die  Durchfuhr  nach  Muster  der  Anlage  4  anzumelden.  Das
Anmeldeamt  des  Absendungsorts  hat  in  solchen  Fällen  als  Grenzeingangsstelle  zu  gelten,  den  Anmeldeschein
  mit  vorschriftlichem  Vermerke  zu  versehen  und  sodann  dem  Anmeldepflichtigen  wieder
zuzustellen.  Die  bei  der  Ablassung  der  Waren  zur  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr  bei  dem  ersten
Eingangsamt  entrichtete  statistische  Gebühr  ist  dem  Anmeldepflichtigen  durch  Vermittelung  derjenigen
Anmeldestelle,  der  der  Nachweis  über  die  Eigenschaft  der  Waren  als  Durchfuhrwaren  erbracht  worden
ist,  von  der  Eingangsanmeldestelle  zu  erstatten.

8  28.

Durchfuhr  vom  Zollgebiet  oder  von  einem  Zollausschlusse  (mit  Ausnahme  des  Freihafens
Hamburg  seewärts)  durch  das  Ausland  nach  einem  dieser  Gebiete.

(1)  Bei  Versendung  von  Waren  vom  Zollgebiet  oder  von  einem  Zollausschlusse  (mit  Ausnahme
  des  Freihafens  Hamburg  seewärts)  durch  das  Ausland  nach  einem  dieser  Gebiete  dienen  die
amtlich  ausgefertigten  Anmeldungen  für  den  Zwischenauslandsverkehr  (Deklarationsscheine)  und  Begleitscheine
  als  Anmeldescheine.  Für  die  zur  Beförderung  durch  das  Ausland  nicht  mit  zoll=  oder  steueramtlichen
  Begleitpapieren  versehenen  Waren  kommen  Anmeldescheine  nach  dem  Muster  der  Anlagen  6
und  7  in  Anwendung,  und  zwar:

1.  für  Waren  aus  dem  freien  Verkehre  von  rosafarbenem  Papiere,

2.  für  unverzollte  ausländische  Waren,  die  von  einer  Niederlage,  einem  fortlaufenden
Konto,  aus  einem  Freibezirk  oder  einem  Zollausschlusse  (vom  Freihafen  Hamburg  nur
für  gelagerte  Waren  land=  oder  flußwärts)  versandt  werden,  von  rosafarbenem  Papiere
mit  gelbem  Rande.  ·

(2)  Die  unter  2  bezeichneten  Anmeldescheine  sind  von  dem  Versender  neben  den  Zollbegleitpapieren
  auszustellen,  wenn  die  letzteren  nur  auf  das  Grenzausgangsamt  gerichtet  sind,  die  Frachtpapiere
  dagegen  unmittelbar  auf  den  letzten  deutschen  Bestimmungsort  lauten.

(3)  Bei  der  Versendung  seewärts  muß  das  nach  §  16  (4)  abzugebende  Ladungsverzeichnis  die
mit  der  Unterschrift  des  Schiffsführers  versehene  Erklärung  enthalten,  daß  darin  alle  in  dem  namentlich
zu  bezeichnenden  Schiffe  verladenen  Waren  aufgeführt  und  die  Anmeldescheine  über  alle  darunter  befindlichen
  anmeldepflichtigen  Waren  abgegeben  worden  sind.

(4)  Wenn  Durchfuhrwaren  oder  Waren  des  Zwischenauslandsverkehrs  (§  54  Abs.  1)  auf  dem
Beförderungswege  mehr  als  zwei  Anmeldestellen  berühren,  so  hat  der  Warenführer  den  ihm  von  der
zuerst  erreichten  Anmeldestelle  nach  Abstempelung  wieder  eingehändigten  Anmeldeschein  einer  jeden
weiteren  Anmeldestelle  vorzulegen,  die  ihn  gleichfalls  abzustempeln  und  demnächst  dem  Warenführer
zurückzugeben  hat.

8  29.
Versendung  von  Waren  aus  dem  Ausland  oder  dem  Freihafen  Hamburg  land-  oder
flußwärts  durch  das  deutsche  Zollgebiet  und  das  Ausland  (See)  nach  dem  Zollgebiete.

Wird  eine  Ware  aus  dem  Ausland  unter  Zollüberwachung  nach  einem  Zollgebietshafen  und
von  diesem  aus  auf  dem  Seeweg  ohne  zollamtliche  Begleitpapiere  nach  einem  anderen  Zollgebiets-