Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Artikel  4.

Sollten  die  kontrahirenden  Theile  über  Aenderungen  der  für  ausländischen
  Zucker  gegenwärtig  bestehenden  Jollsätze,  sowie  des  für  ausländischen  Syrup
  vereinbarten  Jollsatzes,  oder  über  die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  nach
einem  anderen  Maaßstabe,  als  nach  dem  Gewichte  der  zur  Zucherbereitung  verwendeten
  rohen  Rüben,  übereinkommen,  so  werden  sic  sich  über  eine  entsprechende
  Aenderung  der  vorstehenden  Verabredungen  versiändigen.

Artikel  5.

Veränderungen  in  dem  Steuersatze  für  die  zur  ZJuckerbereitung  bestimmten
  rohen  Rüben,  desgleichen  in  den  Eingangszollsätzen  für  den  ausländischen
Zucker  und  Syrup,  kreten  stets  nur  mit  dem  1.  September  ein  und  sind  spätestens
  am  6.  Juli  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  veränderte  Satz  zur
Erhebung  kommen  soll,  bekannt  zu  machen.

Die  Eingangsgzollsätze  für  den  ausländischen  Zucker  und  Syrup  bleiben
daher  aus  der  Reihe  der  übrigen  mit  dem  Kalenderjahr  laufenden  Sätze  des
Jolltarifs  ausgeschieden.

Artikel  6.

Die  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  vom  4.  April
1853.  nebst  den  wegen  ihrer  Ausführung  getroffenen  ndheren  Verabredungen
bleibt,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorslehenden  Bestimmungen  abgeändert  worden
ist,  auch  ferner  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  unterzeichnet  und  untersiegelt.
Berlin,  den  16.  Februar  1858.

Hellwig.  Dr.  Diepolder.  Lehmann.  Albrecht.  v.  Herzog.

(L.  S)  (L.  S.)  (L.  S.)  (#.  8.)  (I.  8.)
Dr.  Weindel.  Bode.  Ewald.  Thon.  v.  Thielau.  v.  Liebe.
(L.  S.)  (L.  S.)  (I.  s.)  (I.  8.)  (#.  S.)  ¶L.  S.)
Hellwig.
(L.  S.)

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  allseitig  ratifizirt  worden.

 

(Nr.  4892.)