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Artikel 4.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen
Zucker gegenwärtig bestehenden Jollsätze, sowie des für ausländischen Syrup
vereinbarten Jollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach
einem anderen Maaßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zucherbereitung verwendeten
rohen Rüben, übereinkommen, so werden sic sich über eine entsprechende
Aenderung der vorstehenden Verabredungen versiändigen.
Artikel 5.
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur ZJuckerbereitung bestimmten
rohen Rüben, desgleichen in den Eingangszollsätzen für den ausländischen
Zucker und Syrup, kreten stets nur mit dem 1. September ein und sind spätestens
am 6. Juli desjenigen Jahres, in welchem der veränderte Satz zur
Erhebung kommen soll, bekannt zu machen.
Die Eingangsgzollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben
daher aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des
Jolltarifs ausgeschieden.
Artikel 6.
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April
1853. nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen ndheren Verabredungen
bleibt, soweit sie nicht durch die vorslehenden Bestimmungen abgeändert worden
ist, auch ferner in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft
unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin, den 16. Februar 1858.
Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. v. Herzog.
(L. S) (L. S.) (L. S.) (#. 8.) (I. 8.)
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. v. Thielau. v. Liebe.
(L. S.) (L. S.) (I. s.) (I. 8.) (#. S.) ¶L. S.)
Hellwig.
(L. S.)
Vorstehende Uebereinkunft ist allseitig ratifizirt worden.
(Nr. 4892.)