Statistik des
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Anlage 6.
Warenverkehrsz,
Anmeldeschein für Versendungen von Waren des freien Verkehrs vom Zollgebiet
oder aus-einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) durch
das Ausland nach einem dieser Gebiete auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere.
Bezeichnung des Auslandes, durch das die Ware gesandt wird:
Belgien und die Sec.-
Zahl und Art Nummer
der des
Packstücke, Wagen,Statistischen
Menge der Waren.
Schiffe usw.;: VBaren- Gattung der Waren.-) Gewicht. Ander-
Marke und Nummer verzeich-
(Die Angabe un
des Noharwbicht weiter
der Packstücke. uisses.) 4# Maßstab.
- g
)
1 Fass IVH 29 138 TPlüssiges Eweiss 140 —
4Ballen 457d grüne Iindshãute 2680 —
(Raum zum Auflleben der Stempelmarken für die statiflische Gebühr.)
Erlänterungen.
1) In einer jeden Querspalle darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden.
2) Diese Spalte wird von dem klussteller des Anmeldescheins ausgeküllt. Ist dieser dazu
nicht imstande, dann geschieht die Ausfüllung durch die Anmebdestelle.
Für die Bezeichnung der Gaitung der Waren genügen die zollgesetzlichen Borschriften.
4) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und
kann durch einen bloßen Stemvelabdruck oder Vordruck des Geschaftsnamens (Firma)
des Ausstellers nicht ersetzt werden.
5) Die stattstische Gebühr beträgt:
1. bei Waren. die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 500 kg 5 Ufennig,
2. bei Waren, die unverpackt sind, für je 1000 Kc 5 Pfennig,
3. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen. Steinen, Salz, Noheisen
Zement, Düngungsmitteln, Nohstoffen zum Verspiunen und anderen, vom Bundes-
rate zu bezeichnenden Massengütern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, ver-
vackt oder unverpackt, für je 10 000 kg 10 Pfennig,
4. bei Pferden, Maultleren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je
fünf Stück 5 Ufennig.
Bon anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr
nicht erhoben.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebuhr in Anrechnung.
5) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik be-
nutzt werden. (8 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Neichs-Gesetzbl S. 1091.)
*') Nach bewirkter Durchfuhr! wird) der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der
letzten Anmeldestelle dem Warenführer bar zurückerstatiet. Als letzte Anmeldestelle ist die-
jenige anzusehen, bei der die Schlußabsertigung und Einzichung des Anmeldescheins vor-
genommen wird.