Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Erlänterungen. 
1!) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung und eine Marke verzeichnet werden. 
2) Der Anmeldung der Gattung der Ware ist das Statistische Warenverzeichnis für den Freihafen Hamburg 
zu Grunde zu legen. 
3) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist 
dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist. 
4!) Die Menge der Waren ist, soweit in dem Statistischen Warenverzeichnisse für den Freihafen Hamburg kein 
anderer Maßstab vorgeschrieben ist, nach dem Gewichte der Waren (in Kilogramm) anzumelden. Bei ver- 
packten Waren genügt, wenn in den einzelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, die Angabe 
des Rohgewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Flüssige tierische und pflanzliche Fette, fette Ole 
und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte — sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und der zur 
Beförderung dienenden Behältnisse — anzumelden. Wird bei anderen Flüssigkeiten und verdichteten Gasen 
das Reingewicht angegeben, so ist die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. a.) zum Rein- 
gewichte zu rechnen. 
5) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen 
bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
6) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. 
(5 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 109I.)
	        
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