Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Erlünterungen. 
1) Bei der Ausfuhr von Waren in das Ausland hat der Spediteur als Absender für das von ihm abzugebende 
Verzeichnis den vorstehenden Vordruck zu verwenden und die von seinem Auftraggeber (Versender) unter- 
schriebenen Ausfuhranmeldescheine anzusügen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammel- 
ladung gehörigen Ausfuhranmeldescheine der Auftraggeber des Spediteurs dem Verzeichnisse beigefügt sind. 
2:) Die dem Spediteur von dem Versender übergebenen Ausfuhranmeldescheine sind mit fortlaufenden Nummern 
in das Verzeichnis einzutragen und mit ihm fest zu verbinden. Für jeden Ausfuhranmeldeschein sind die 
gebührenpflichtigen Mengen anzugeben. 
3) Ist der Spediteur Versender (d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird) und 
Absender (d. h. derjenige, der durch Ausstellung des Frachtbriefs, Konnossements usw. den Frachtvertrag ab- 
schließt) in einer Person, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, sondern auch die Gattung, die 
Menge und der Wert der von ihm zu versendenden Ware aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er einen 
Anmeldeschein für die Ausfuhr auszustellen und sich auf ihm ausdrücklich als „Versender“ zu bezeichnen. 
4) Stellt der Spediteur in Vertretung des Versenders einen Ausfuhranmeldeschein über Mengen unter 20 Kilo- 
gramm aus, so hat er auf dem Anmeldescheine den Namen des Versenders anzugeben. 
5) Die Unterschrift des Ausstellers eines Spediteurverzeichnisses ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch 
einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
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