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|) als Ausstellungsgüter bei der Ausfuhr anzusehen sind, und zwar sowohl die inländischen
Waren, die zu einer Ausstellung nach dem Auslande gehen, als auch die ausländischen
Waren, die von einer Ausstellung im Inland in das Ausland wieder ausgehen;
g) als Ausstellungsgüter bei der Ausfuhr angemeldet, aber im Auslande verblieben sind.
(3) Die Monatsdrittel, auf die sich die Nachweisungen beziehen, werden mit arabischen Ziffern
derart angegeben, daß z. B. das erste Januardrittel mit 1¼, das zweite Märzdrittel mit /, das dritte
Dezemberdrittel mit 1½ bezeichnet wird Diese Bezeichnungen sind in die Nachweisungen einzutragen.
1. Bezeichnung der Anmeldeämter, welche die Verkehrsnachweisungen
aufzustellen haben.
8 20.
a) Die Aufzeichnung der Waren in den Nachweisungen I, I A, IB, IC, II, ILA, IIB, IIC
bD
wird bewirkt von den Anmeldestellen, die die Waren in den freien Verkehr setzen oder zur
Veredelung im Inland abfertigen, dagegen beim Eingang in die gollausschlüsse zum
Verbrauche von den mit der Anschreibung des Verkehrs in den Zollausschlüssen be-
auftragten Stellen.
Mit Begleitschein II abgefertigte Waren sind von den Begleitscheinerledigungsämtern
anguschreiben.
Die Aufzeichnung in Nachweisung III hat bei dem Ubergange der Waren auf eine Nieder-
lage, ein fortlaufendes Konto, in einen Freibezirk oder einen Zollausschluß durch das
Amt, bei dem die Anmeldung erfolgt, zu geschehen. Waren, die von einer Niederlage,
von einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse kommen,
also schon in der Nachweisung III angeschrieben wurden, werden in dieser nicht nochmals
angeschrieben.
In den Zollbegleitpapieren, mit denen Waren aus einem Zollausschluß oder einem
Freibezirk auf andere Amter abgefertigt werden, ist außer Herkunfts= und Bestimmungs-
land auch der Zollausschluß oder der Freibezirk namentlich zu bezeichnen.
c) Die Aufzeichnungen in den Nachweisungen für die Aus= und Durchfuhr sind von den
Ausgangsanmeldecämtern vorzunehmen, wenn die aus dem freien Verkehr, „aus dem Ver-
edelungsverkehr, einer Niederlage, von einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk
oder einem Zollausschlusse nach dem Auslande versandten oder zur unmittelbaren Durch-
fuhr abgefertigten Waren über die Zollgrenze oder die Grenze eines Zollausschlusses
verbracht werden. Soweit es sich hierbei um eine Ware handelt, die unter Zoll= oder
Steuerüberwachung steht, ist unter dem Ausgangsanmeldeamte das Amt zu verstehen,
das auf Grund der erteilten Ausgangsbescheinigung das Zoll= oder Steuerbegleitpapier
erledigt und zum Beleg aufbewahrt. Geht eine derartige Ware über einen Freibezirk
oder einen Zollausschluß aus, so ist sie nicht von dem Amte, an das der Beleg zurück-
geht, anzuschreiben, sondern beim Ausgang aus einem der genannten Gebicte in das
Ausland von den Anmeldestellen für diese Gebiete.
Bei den aus einem Zollausschluß oder einem Freibezirke kommenden Waren, die
durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, ist in den Zollbegleitpapieren oder
Durchfuhranmeldescheinen anzugeben, ob die Ware als Niederlageware (Verkehrsnach-
weisung V) oder als Durchfuhrware (Verkehrsnachweisung VI) zu behandeln ist.
Die im Veredelungsverkehre hergestellten und gefüllt mit Waren ausgehenden Um-
schließungen sind vierteljährlich auf Grund der Zollbücher von demjenigen Amte, bei
dem die Anschreibung zur Veredelung erfolgt ist, auf besonderen Blättern anzuschreiben.
Diese sind nach Ablauf jedes Vierteljahrs dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzu-
senden. Eine Unterscheidung nach Bestimmungsländern ist nicht erforderlich.
d) Waren, die zur handwerkomäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung und Ausbesserung im
kleinen Grenzverkehr oder im Vormerkverkehre zum vorübergehenden Gebrauche, zur Aus-
stellung, zum ungewissen Verkaufe, zum Meß= und Marktverkehr, auf Musterpaß ein-
oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen erst dann aufzunehmen,