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(12) Bei den als Bedarf für ausgehende deutsche Schiffe abgelassenen zollausländischen Waren
ist in den Verkehrsnachweisungen 1 und II der Vermerk „für deutsche Schiffe“, abgekürzt „f. d. Sch.“,
einzutragen. Der gleiche Vermerk ist in die Verkehrsnachweisungen IV oder IV A aufzunehmen, je
nachdem es sich um inländische, einer inneren Steuer unterliegende, oder um im Inland im Veredelungs-
verkehre hergestellte Waren handelt, die als Bedarf auf deutsche Schiffe gebracht werden.
(13) Strandgut ist als solches ausdrücklich zu bezeichnen; bei der Eintragung in die Ver-
kehronachweisungen ist der Versteigerungserlös für dasselbe anzugeben.
(14) Bei zollpflichtigen Waren, die ausnahmsweise zollfrei abgelassen werden, ist der Grund
der Zollbefreiung anzugeben, nämlich:
a) bei Rückwaren, die beim Ausgange nicht vormerklich behandelt und daher in der Nach-
weisung IV angeschrieben wurden, infolge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt,
jedoch auf Grund des § 113 oder 118 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen
wurden;
b) bei Gegenständen, die für die beim Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg
beglaubigten Botschafter, Gesandten und Ministerresidenten sowie für die denselben zu-
geordneten Räte, Legationssekretäre und Attachés, einschließlich der Militär= und Marine-
attachés, eingingen und auf Rechnung der Follgemeinschaft zollfrei abgelassen wurden;
Z) bei zollpflichtigen Gegenständen der badischen gollausschlüsse, die zollfrei eingeführt werden;
d) bei zollpflichtigen Gegenständen, die im kleinen Grenzverkehre (§ 116 des Vereinszoll-
gesetzes) volfret eingeführt werden, wie z. B. Milcherzeugnisse, Jungvieh als Zuwachs
auf der Weide;
e) bei Waren, die erweislich bei der Beförderung durch Zufall zu Grunde gegangen oder
am Bestimmungsort in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand angekommen sind (§ 48
des Vereinsgollgesetzes), sofern sic nicht infolge der eingetretenen Veränderung der Ware
unter eine besondere Nummer des Zolltarifs fallen;
!) bei Waren, die auf besonderen Bundesratsbeschluß zollfrei belassen werden.
(15) Bei Gegenständen aus Zollstrafsachen, Niederlagegütern, im Grenzbezirke gefundenen
oder gemäß § 157 des Vereins gollgesetzes beschlagnahmten Waren, Strandgütern, welche im Wege des
öffentlichen Verkaufs in den freien Verkehr gelangen, ist der erhobene Zollbetrag in den Verkehrs-
nachweisungen mit anzugeben.
(16) Werden Waren nach dem höchsten Zollsatze verzollt, weil ihre Beschau auf Antrag des
Zollanmelders unterblieben ist, so ist in der Verkehrsnachweisung unter der der Zolltarifnummer ent-
sprechenden statistischen Nummer die Gattung der Ware nach der in der zugehörigen Zollanmeldung
gemachten oder der mündlichen Angabe des gollanmelders namentlich zu bezeichnen.
(17) Die für die vorbezeichneten Vermerke in einzelnen Fällen in Anwendung zu bringenden
Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amte am Fuße der betreffenden Vordrucke
mitgeteilt.
7. Berichtigung der Verkehrsnachweisungen bei Anderung der Bestimmung der Waren
während der Beförderung oder bei nachträglicher Entdeckung von Fehlern in den An-
schreibungen.
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(1) Waren, die zur Durchfuhr angemeldet worden sind, deren Bestimmung aber während der
Beförderung geändert wird, sind auf Grund der zurückgelieferten Anmeldescheine nachträglich in den
zutreffenden Nachweisungen anzuschreiben. Bleiben infolge veränderter Bestimmung Durchfuhrsendungen
im Inland oder Auslande, so haben die Anmeldestellen, denen nach O#z der Ausführungsbestimmungen
die Veränderung anzumelden ist, auch die Anschreibungen in den Verkehrsnachweisungen vorzunehmen.
liber Güter des freien Verkehrs, die auf Grund des § 27 (3) der Ausführungsbestimmungen zur
Durchfuhr angemeldet und in Verkehrsnachweisung VI verzeichnet werden, ist eine Berichtigung der ur-
sprünglichen Einfuhrnachweisung einzureichen.
(2) Waren, die zur Veredelung angemeldet und in Verkehrsnachweisung IA, 1B oder IIA,
IIB angeschrieben sind, aber ohne Veredelung wieder ausgeführt werden, sind von den genannten
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