Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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zeugt  haben,  alphabetisch  nach  den  Namen  der  Gemeinden  geordnet  und  zusammengeschnürt
  4  Tage  nach  der  Zählung  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

Bis  zu  dieser  Zeit  sind  auch  die  Ortslisten  der  bezirksfreien  Städte  an  das
Statistische  Landesamt  einzureichen.

6.

Bei  der  Rücksendung  der  Ortslisten  durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die
Stadträte  der  bezirksfreien  Städte  an  das  Statistische  Landesamt  ist  der  mit  den
leeren  Vordrucken  empfangene  Lieferschein  wieder  beizufügen  und  darin  neben  der
Zahl  der  eingegangenen  die  Zahl  der  ausgefüllt  zurückfolgenden  Vordrucke  anzugeben.


7.

Wer  vorsätzlich  eine  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  aufgefordert
  wird,  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  bestraft;  auch  kann  Vieh,  dessen  Vorhandensein  verschwiegen  worden
ist,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

8.
Für  die  folgenden  kleinen  Viehzählungen  am  1.  Juni,  1.  September  und
1.  Dezember  1917  usw.  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen,  sofern  keine  neuen
erlassen  werden.
9.
Die  Verordnung  vom  12.  Juli  1916  wird  durch  diese  neuen  Bestimmungen
aufgehoben.

Dresden,  den  8.  Februar  1917.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Seifert.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.