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1. Vestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft
in Jolltarifangelegenheiten.
81.
Die Erteilung amtlicher Auskunft über die Zolltarifierung von Waren, deren Einfuhr in das
deutsche Zollgebiet beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Betracht kommenden Tarabestimmungen
und Tarasätze wird den Direktivbehörden übertragen. Zur Erteilung der Auskunft ist diejenige Direktiv-
behörde zuständig, in deren Bezirke die Schlußabfertigung der Ware stattfinden soll.
Die Erteilung der Auskunft ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
§ 2.
Der Fragesteller hat Beschaffenheit, Herstellungsland und Verwendungszweck der Ware wahrheits-
getreu anzugeben und 4 Warenproben, im Falle der Notwendigkeit einer technischen Untersuchung auch
die zu deren Ausführung erforderlichen weiteren Proben, zur Verfügung zu stellen. Von den 4 Proben,
die amtlich zu kennzeichnen sind, verbleibt die eine bei der Direktivbehörde, die zweite erhält der zu-
ständige Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, die dritte wird dem Fragesteller zurück-
Frgeben und die vierte wird derjenigen Zollstelle überwiesen, bei welcher die Schlußabfertigung er-
olgen soll.
Ist die Vorlegung von Proben durch die Beschaffenheit der Ware ausgeschlossen, so ist der
Anfrage in 4 Stücken entweder eine Abbildung der Ware oder eine so genaue Beschreibung beizufügen,
daß die verlangte Auskunft erteilt werden kann und auch ohne die Ware verständlich bleibt. Die Ab-
bildungen und Beschreibungen sind amtlich zu kennzeichnen und in derselben Weise, wie dies für die
Warenproben vorgeschrieben ist, zu verteilen.
Ist weder die Vorlegung von Proben noch eine ausreichend deutliche und anschauliche Be-
schreibung der Ware möglich, so ist die Erteilung einer Auskunft abgulehnen.
Die Direktivbehörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für entbehr-
lich erachtet.
83.
Der Fragesteller hat ferner anzugeben:
a) ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktivbehörde gerichtet und welche Aus—
kunft er von dieser erhalten hat;
b) ob und über welche Zollstelle die Ware bereits von ihm oder seines Wissens von anderen
eingeführt worden ist, und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen hat;
e) bei welcher Zollstelle des Direktivbezirkes er die Schlußabfertigung der Ware zu beantragen
beabsichtigt, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermag.
Für. die in den 88 2 und 3 geforderten Angaben ist das nachstehende Muster 1 zu benutzen.
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