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86.
Zusatztara. Für die im vorletzten Absatze des § 4 bezeichneten Umschließungen von frischen und ge-
trockneten Südfrüchten und von Zigarren und Zigaretten sind im Taratarife besondere Tarasätze
(Zusatztar#asätze) vorgesehen, welche ebenfalls bei der Ermittelung des Reingewichts in der
Regel in Anwendung zu bringen sind, und zwar auch dann, wenn die Waren außer diesen
(inneren) Umschließungen andere (äußere) Umschließungen nicht haben (zu vgl. § 19).
7.
Vouständige und Die festgestellten Tarasätze gelten, * nicht Ausnahmen besonders vorgesehen sind, nur
zunostendige für Umschließungen, welche die Waren von allen Seiten umgeben und durchweg aus demselben
Stoffe bestehen. Es darf daher für unvollständige Unschliehun en, z. B. für Fässer ohne Holz-
böden, für Kisten, welche nicht von allen Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer, Papp-
kasten und Schachteln, denen der Deckel fehlt, für Packstücke in teilweiser Umhüllung von Geweben
oder Geflechten, Taravergütung nicht gewährt werden, wenn für dergleichen unvollständige Um-
schließungen, Tarasätze nicht ausdrücklich festgestellt sind. Als vollständige Umschließungen können
jedoch auch solche Körbe uugeshen werden, deren Deckel durch einen dem Korbgeflecht an Gewicht
nicht nachstehenden Stoff ersetzt ist. s
Begriffo · Im Sinne des Taratarifs sind zu verstehen:
vesiimmungen ür unter Kisten, Kistchen, Fässern, Kübeln und Schachteln:
shleeunden, e- solche aus Holz;
E unter Überkisten und Überfässern:
Kisten und Fässer aus Holz, in denen Holzfässer mit Flüssigkeiten eingehen;
unter Eimern:
solche aus Holz, Pappmasse oder unedlen Metallen;
unter Kanasserkörben (Kanassers, Kranjans): .
Körbe aus Geflechten von gespaltenem außereuropäischen Rohr, die in der Regel
durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind;
unter anderen Körben und Körbchen:
solche aus Weidenruten, Rohr oder ähnlichen groben, schwer ins Gewicht fallenden
toffen;
unter Zosen
Umschließungen, die durchweg aus mindestens einer doppelten Lage von Packleinwand,
Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh= oder Bastgeflecht oder
ähnlichen groben, schwer ins Gewicht fallenden Stoffen bestehen; einer doppelten
Lage eines dieser Stoffe sind zwei Lagen von je einem dieser Stoffe gleichzuachten;
unter Mattenverpackung:
Umschließungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr-, Stroh oder Bastgeflecht oder
ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Stoffen;
unter Säcken:
Umschließungen aus einer Lage von Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch
oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Geweben; den Säcken gleichzuachten
sind Umschließungen, die durchweg aus einer doppelten Lage von leichten Ge-
weben bestehen;
unter einfachen Umschließungen aus leichten Geweben:
solche aus leichten feineren, auch aus lose oder netzartig gewebten gröberen Geweben
von pflanzlichen Spinnstoffen.
Die Tarasätze für Kisten oder Körbe dürfen nicht angewendet werden auf Kisten und
Körbe, in denen Flüssigkeiten eingehen, deren unmittelbare Umschließungen nicht in gewöhnlichen,
sondern in größeren ballonartigen Glasflaschen bestehen.
§ 9.
jaßtara bei Bleibt bei Tabakblättern der Nr. 29 und bei Tabakrippen und Tabakstengeln der Nr. 220
des Zolltarifs in Fässern von 7 dz oder darunter das Gewicht der Unschließungen augen-
scheinlich unter der bei Anwendung der festgestellten Tarasätze sich ergebenden Tara, so kann von