Rechtspflege. Gerichtspersonen. 339. 63
anwälte bewirkt. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes haben
als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft deren Anordnungen Folge zu
leisten##).
3. Gerichtspersonen.
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1. Die Richter sind im Interesse einer unabhängigen Rechtsprechung
selbständiger gestellt als die übrigen Beamten. Ihr Gehaltsanspruch bestimmt
sich nach festen, dem Dienstalter entsprechenden Grundsätzen;
andere Vergütungen dürfen sie für richterliche Geschäfte nicht beziehent).
Sie werden auf Lebenszeit vom Landesherrn — beim Reichsgericht vom
Kaiser — ernannt und können unfreiwillig nur durch Richterspruch unter
den gesetzlichen Formen und Voraussetzungen ihres Amtes enthoben oder
in eine andere Stelle versetzt werdent3). Für das Richteramt ist eine besondere
Befähigung vorgeschrieben! ).
2. Zu den nichtrichterlichen Beamten zählen die
Staatsanwälte, die jedoch gleichfalls zum Richteramt befähigt
sein müssen, ferner die Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher.
— Die Gerichtsschreiber haben Gesuche und Anmeldungen
aufzunehmen, Ausfertigungen zu erteilen und Protokolle zu führen, die
Gerichtsvollzieher Zustellungen und Zwangsvollstreckungen auszuführen5).
3. Die von den Gemeinden oder Kreisen ehrenamtlich anzustellenden
Schiedsmänner sind bestimmt, alle nur auf Antrag zu verfolgenden
Beleidigungen und Körperverletzungen, sowie sonstige privatrechtliche
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, soweit die Parteien
darauf antragen, vergleichsweise zu schlichten. Die Vergleiche haben
dieselbe Wirkung wie die gerichtlichen. Die Verhandlungen sind kostenfreit).
4. Die Rechtsanwälte sind die berufenen Vertreter und Verteidiger
der Parteien vor Gericht. Abgesehen von den Anwaltsprozessen
(§ 472) sind die bei einem Gerichte zugelassenen Anwälte im ganzen Reiche
11) GVG. 5 142—153, AG. 558—67.
12) GVG. 87,9, 11, AG. § 10, 11. G. 29. Mai 07 (GS. 111).
13) G. S 6, 8, 11, 6. 8 3—8. G. 7. Mai 51 (GS. 218), erg. G. 26. März
56 (GS. 201) u. 9. April 79 (GS. 345); neue Provinzen V. 23. September 67
(GS. 1613).
!2 G. 6. Mai 69 (GS. 656), erg. GVG. 8 2—5, 10, 11, AG. (Anm. 1)
81u.
8 G. 8 154—156, AG. F 73, 74 Abs. 2, 76. Gebühren O. für Gerichtsvollzieher,
neu veröffentlicht 98 (RGB. 683) u. preuß. G., neu veröffentlicht 10
(GS. 261) Abschn. 2. Die Gerichtsvollzieher werden jebt gegen festes Gehalt
angestellt und die Gebühren zur Staatskasse eingezogen.
16) Schiedsmanns O. 29. März 79 (GS. 321).