Contents : Staatsbürgerkunde.

Rechtspflege.  Gerichtspersonen.  339.  63

anwälte  bewirkt.  Die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  haben
als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  deren  Anordnungen  Folge  zu
leisten##).
3.  Gerichtspersonen.
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1.  Die  Richter  sind  im  Interesse  einer  unabhängigen  Rechtsprechung
selbständiger  gestellt  als  die  übrigen  Beamten.  Ihr  Gehaltsanspruch  bestimmt
  sich  nach  festen,  dem  Dienstalter  entsprechenden  Grundsätzen;
andere  Vergütungen  dürfen  sie  für  richterliche  Geschäfte  nicht  beziehent).
Sie  werden  auf  Lebenszeit  vom  Landesherrn  —  beim  Reichsgericht  vom
Kaiser  —  ernannt  und  können  unfreiwillig  nur  durch  Richterspruch  unter
den  gesetzlichen  Formen  und  Voraussetzungen  ihres  Amtes  enthoben  oder
in  eine  andere  Stelle  versetzt  werdent3).  Für  das  Richteramt  ist  eine  besondere
  Befähigung  vorgeschrieben!  ).

2.  Zu  den  nichtrichterlichen  Beamten  zählen  die
Staatsanwälte,  die  jedoch  gleichfalls  zum  Richteramt  befähigt
sein  müssen,  ferner  die  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher.
  —  Die  Gerichtsschreiber  haben  Gesuche  und  Anmeldungen
aufzunehmen,  Ausfertigungen  zu  erteilen  und  Protokolle  zu  führen,  die
Gerichtsvollzieher  Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  auszuführen5).

3.  Die  von  den  Gemeinden  oder  Kreisen  ehrenamtlich  anzustellenden
Schiedsmänner  sind  bestimmt,  alle  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden
Beleidigungen  und  Körperverletzungen,  sowie  sonstige  privatrechtliche
Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  soweit  die  Parteien
darauf  antragen,  vergleichsweise  zu  schlichten.  Die  Vergleiche  haben
dieselbe  Wirkung  wie  die  gerichtlichen.  Die  Verhandlungen  sind  kostenfreit).

4.  Die  Rechtsanwälte  sind  die  berufenen  Vertreter  und  Verteidiger
  der  Parteien  vor  Gericht.  Abgesehen  von  den  Anwaltsprozessen
(§  472)  sind  die  bei  einem  Gerichte  zugelassenen  Anwälte  im  ganzen  Reiche

11)  GVG.  5  142—153,  AG.  558—67.

12)  GVG.  87,9,  11,  AG.  §  10,  11.  G.  29.  Mai  07  (GS.  111).

13)  G.  S  6,  8,  11,  6.  8  3—8.  G.  7.  Mai  51  (GS.  218),  erg.  G.  26.  März
56  (GS.  201)  u.  9.  April  79  (GS.  345);  neue  Provinzen  V.  23.  September  67

(GS.  1613).
!2  G.  6.  Mai  69  (GS.  656),  erg.  GVG.  8  2—5,  10,  11,  AG.  (Anm.  1)
81u.

8  G.  8  154—156,  AG.  F  73,  74  Abs.  2,  76.  Gebühren  O.  für  Gerichtsvollzieher,
  neu  veröffentlicht  98  (RGB.  683)  u.  preuß.  G.,  neu  veröffentlicht  10
(GS.  261)  Abschn.  2.  Die  Gerichtsvollzieher  werden  jebt  gegen  festes  Gehalt
angestellt  und  die  Gebühren  zur  Staatskasse  eingezogen.

16)  Schiedsmanns  O.  29.  März  79  (GS.  321).