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Anmerkungen.
.Die vorstehenden Sätze gelten für eisenfest erbaute Schiffe und werden bei kupferfest erbauten Schiffen, wenn das dazu
verwendete Stangenkupfer oder Messing zollfrei abgelassen oder inländischer Herkunft ist, um 5.7 Pf. für 1 chm herabgesetzt.
. Für Schiffe von einem Raumgehalte, der zwischen zwei der vorstehend aufgeführten Gruppen liegt, ist der Höchstbetrag
der Zollbefreiung aus dem für einc dieser Gruppen sestgesetzten Satze mit Hilfe des in Spalte 3 angegebenen Unterschied-
betrags zu berechnen.
Beispiel:
Der Höchstbetrag der Zollbefreiung für 1 com Raumgehalt berechnet sich bei einem Schiffe von 1025 ehm,
also zwischen 1000 und 1100 chm, auf
39—250O, do5 Pf. = 38,grö Pf. auf 1 ebm
oder
38,5 + 7520,005 Pf. = 38,85 Pf. auf 1 chm.
. Bei der Berechnung des Höchstbetrags der Zollbefreiung für das ganze Schiff werden die durch 5 nicht ohne Rest leilbaren
Psennigbeträge auf den nächsthöheren durch 5 ohne Rest teilbaren Betrag abgerundet.
Bei Schiffen, die nicht nach Maßgabe der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 161) ver-
messen sind, sondern deren Tragfähigkeit nach Tonnen bestimmt ist, wird der Raumgehalt aus der Tragfähigkeit in der
Weise berechnet, daß für je /8 Tonnen der Tragfähigkeit 1chbm Raumgehalt angenommen wird. Uberschießende Bruch-
teile eines Kubikmeter sind hierbei als ein volles Kubikmeter anzusetzen.