Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 291 — 
  
E Muster 4. 
Zoll= (Steuer) amt zu — 1 
Nr. des Schiffbau-Anmeldungsbuchs für 19 
Schiffban-Abrechnungsbuch W. 72 Abt. 11 unter A Nr. 
!B Nr. 
C Nr. 
Verwendungsanzeige. 
de Schiffbaunnternehmer zu 
Nachstehend verzeichnete Gegenstände, nämlich: 
  
Anweisung zum Gebrauche. 
1. Der Schiffbauunternehmer hat die Gegenstände nach Stückzahl, Beschaffenheit, handelsüblicher oder fachmäßiger Be- 
zeichnung und Eigengewicht einzutragen und unter a auf das Zoll-Vorbuch, unter b auf die über die etwaige amtliche 
Verwiegung der Gegenstände erteilte Bescheinigung bei den einzelnen Eintragungen hinzuweisen. 
2. Als Eigengewicht ist zu a das bei der Eingangsabfertigung, zu b das durch amtliche Verwiegung festgestellte oder 
in Fällen des § 16 der Schiffbau-Zollordnung das aus den Anschreibungen der Schiffbauanstalt sich ergebende Gewicht 
einzutragen. 
3. Bei den nicht im einzelnen nachweisbaren, im Inland aus ausländischem Holz hergestellten Gegenständen wird das 
Gewicht der bei der Bearbeitung etwa entstandenen Abfälle dem Eigengewichte hinzugerechnet. 
4. Die bei der Prüfung an den im einzelnen nachweisbaren metallenen Gegenständen gegenüber der früheren amtlichen 
Ermittelung festgestellten Mindergewichte bleiben bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Gewichts außer Betracht, 
insoweit sie lediglich aus den durch die weitere Bearbeitung der Gegenstände entstandenen Abfällen (Lochputzen, Dreh- 
spänen und dergleichen) bestehen. 
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