Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 359 — 
Muster A. 
(Getreidelager-Zollordnung s# 5.) 
Haupt amtsbezirk . Amtsstellesp . 
Zliodercagebuckx 
für. 
Getreidelager. 
Enthält Blätter, welche mit einer 
von dem Unterzeichneten amtlich wan- .» 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von 
„ den ten (Name 
und 
(lume Diensteigenschaft) 
un 
Diensteigenschaft) 
Anleilung für den Gebrauch. 
Für jedes Lager ist anzugeben, ob es ein reines oder gemischtes Transitlager ist. 
Die Spalten 7, 9, 11, 12, 13, 20, 22 und 24 kommen bei reinen Transitlagern nur in den Abteilungen für Malzgerste, 
andere Gerste und für Gemische von Malzgerste mit anderer Gerste, bei, gemischten Transitlagern nur in den 
Abteilungen für andere Fruchtarten als Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsenfrüchte, Raps 
und Rübsen in Gebrauch. 
In den Abteilungen für Roggen, Weizen, Spelz, Malzgerste, andere Gerste, Hafer, Buchweizen, trockene (reife) Hülsen- 
früchte, Raps und Rübsen erfolgt die An= und Abschreibung fortlaufend. Vor jeder Abschreibung ist in den für die 
Anschreibung bestimmten Spalten der Bestand am Tage der Abschreibung behufs der Beurteilung, in welchen Spalten 
die Abschreibung zu erfolgen hat, festzustellen. 
Für andere als die vorgenannten Fruchtarten sind bei gemischten Transitlagern die Abschreibungen der in das 
Ausland oder in andere Niederlagen übergeführten Mengen den betreffenden Anschreibungen gegenüberzustellen, während 
bei reinen Transitlagern die An= und Abschreibung fortlaufend ohne Bestandsfeststellung erfolgt. 
Die Eintragung gemischter Fruchtarten ersolgt unter Trenmun der in ihnen enthaltenen Mengen ausländischer und 
inländischer Fruchtarten. Bei der Abschreibung gemuschter Fruchtarten ist in der Spalte 28 eine entsprechende Be- 
merkung einzutragen. Wird ein Lagerbuch nach § 21 der Getreidelagerordnung geführt, so bleiben die Spalten 7, 9, 
11, 12, 13, 20, 22 und 24 unausgefüllt.
	        
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