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II. 1. Der § 72 erhält folgende Fassung: «.
„Die Abfertigungen in den Zuckerfabriken, in den den Zuckerfabrikanten bewilligten,
auf ihren Fabrikgrundstücken belegenen oder nicht mehr als 1 Kilometer entfernten
Privatlagern sowie an den Amtsstellen erfolgen gebührenfrei, wenn sie an Werktagen
während der Tageszeit stattfinden und einen Zeitraum von 8 Stunden für den Kalendertag
nicht übersteigen. Den Amtsstellen sind die öffentlichen Niederlagen sowie die allgemein
— wenn auch nur für einzelne Warengattungen —. steueramtlich erlaubten Lösch= und
Ladeplätze innerhalb und außerhalb der Häfen gleichzuachten."“
2. Im § 73 ist
a) im ersten Absatze statt der Worte „Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, der
durch“ zu setzen: ·
„Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer den
Beteiligten obliegenden Verpflichtung, durch“;
b) im zweiten Absatz unter c statt „zehn Stunden“ zu setzen: „8 Stunden“;
0) im zweiten Absatz unter d anzufügen:
„sowie für Amtshandlungen in Gewerbsanstalten (mit Ausnahme von Zucker-
fabriken), in denen unter Steueraufsicht stehender Zucker verarbeitet oder bearbeitet
wird, insoweit es sich nicht um Revisionen, Bestandsaufnahmen, Gerätevermessungen
und ähnliche Handlungen zu Revisionszwecken handelt“;
d) dem dritten Absatze, nachdem der Punkt am Schlusse durch ein Semikolon ersetzt
worden ist, anzufügen: «
„f) die Begleitungen zwischen Amtsstellen desselben Ortes, insoweit die Begleitungen
1. innerhalb der Dienststunden stattfinden und an gebührenfreie Abfertigungen
sich unmittelbar anschließen oder ihnen unmittelbar vorausgehen,
2. nur aus dienstlichen Rücksichten außerhalb der Dienststunden oder nicht
unmittelbar nach oder vor gebührenfreien Abfertigungen vorgenommen
werden.“
3. Im 8 74 ist
a) im ersten Absatz unter a statt der Worte „für Aufseher“ bis „das Doppelte“ zu setzen:
„für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges . O,so M.,
für Beamte höheren Ranges.. . .15,00 -,“;
b) im ersten Absatze die Vorschrift unter b 1 wie folgt zu fassen:
„für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder
Wasserweg, einschließlich der Zeit für die zum Antritte der Begleitung etwa
erforderliche Hinreise und für die Rückreise nach dem Amtsorte, für jeden —
wenn auch nur angefangenen — Zeitraum von 6 Stunden . . 19%6 M.“;
e) im ersten Absatz unter bh 2 hinter „ebensoviel“ einzuschalten:
„wie die unter a festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel“
und hinter „Dienstreisen“ anzufügen:
„ausmachen“.
4. Im § 75 ist statt „Fuhrkosten“ zu setzen
a) im ersten Absatze: „Fahrgeldern und anderen besonderen Entschädigungen“ und
b) im zweiten Absatze: „Fahrgelder“.
5. Im § 76 ist statt des Eingangsworts „Sind“ zu setzen:
„Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten ent-
prechen, der die Amtshandlung ausgeführt hat. Sind jedoch“.