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efd.
Nr.
Nr. des
Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
3
Hbchster in Frage
kommender Zollsatz
4
für 1 1 da der Nr.
*- 1 Zolltarifs
des
31
32
33
34
423
429
430
aus 432
140
441
aus 442
aus 442
117
Ibe) gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrähtig .
zwei- oder dreidrähtig.
vier= oder mehrdrähtig
Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen
Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen
oder Gespinsten gemischt:
a) dichte Gewebe für Möbel= und Zimmerausstattung
(mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet-
und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder
bunt gewebt:
1. im Stück als Meterware eingehend .
2. abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken usw.),
auch mit Besatz oder Fransen . ..
b) Gewebe, nicht unter Nr. 427 bis 431 fallend, mit
Ausnahme der vertragsmäßig zum Satze von 15 M.
für 1 dz zollpflichtigen Preßtücher, Gurte, Scheiben
und Tafeln aus Garnen von Ziegenhaaren oder
groben Tierhaaren, zum Pressen von Ol oder Fetten,
sowie der vertragsmäßig zum Satze von 80 AX für
1 dz zollpflichtigen rohen Filztücher, endlos gewebt,
zur Holzstoff--, gellstoff= Strohstoff= oder Papier-
fabrikation . ...........
Garn aus Baumwolle, auch mit anderen pflanz-
lichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder Ge-
spinsten, ausschließlich Seide, gemischt:
a) eindrähtiges, roh .
b) eindrähtiges, gebleicht, gefärbt, bedruckt
c) zwei- oder mehrdrähtiges, einmal gezwirntes, roh.
d) zwei- oder mehrdrähtiges, einmal gezwirntes, gebleicht,
gefärbt, bedruckt
Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt
mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-
spinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne
Beimischung von Seide oder von Wolle oder
anderen Tierhaaren:
u) Sammet und Plüsch, sammet= und plüschartige (Ge-
webe, aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage gebildet
(Velvet):
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.
13
21
27
10
19
43
120
150
?5 1.200
49
430
432
440
441
442
148
4438