Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Dem Kaiserlichen Generalkonsul von Hartmann in Neapel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen 
und diese Eheschließungen zu beurkunden. 
Dem Brasilianischen Konsul Heinrich Hoelck in Düsseldorf ist namens des Reichs das Erxequatur 
erteilt worden. 
  
2. Zoll. und Steuer wesen. 
Die in Deutschland und Luxemburg allein zum Handverkauf — ohne ärztliche Anweisung — in den 
Apotheken zugelassenen Fabrikpackungen von 25 Stück Süßstofftäfelchen von höchstens 110 facher Süß- 
kraft und einem Gehalte von zusammen nicht über 0/1 g reinen Süßstoff (zu vergl. § 10 Abs. 3 der 
Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze, Zentralblatt 1903 S. 103) werden seit dem 1. Januar 
1906 von der Saccharinfabrik in Salbke-Westerhüsen nur noch in einer Aufmachung abgegeben. Diese 
Aufmachung besteht aus einem verkorkten Glasröhrchen — ohne Pappumhüllung usw. —, auf welchem 
folgende Aufschrift aufgeklebt ist: 
„25 Sachharin-Täfelchen Nr. 1 
(20 % raff. Saccharin) 
1 Täfelchen = 1½ Stück Würfelzucker. 
Einziger, ärztlich empfohlener Ersatz für Zucker bei Diabetes, Fettleibigkeit, Gicht, 
Magenleiden. 
Ausgezeichnet zum Versüßen 
von allen Speisen und Getränken. 
Diese Packungen dürfen in den Apotheken ohne ärztliche Anweisungen ab 
gegeben werden. 
Saccharin-Fabrik, A.-G., Salbke a. d. Elbe." 
Die Aufschrift ist rot überdruckt mit dem Namenszuge: „Dr. Fahlberg“. 
Berlin, den 22. Januax 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Stengel. 
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Januar 1906 beschlossen, 
1. die Zolldirektivbehörden werden ermächtigt, schon vor dem Inkrafttreten des Zolltarifs vom 
25. Dezember 1902 verbindliche Auskunft über die Anwendung dieses Tarifs mit der Maß- 
gabe zu erteilen, daß die der Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung für die der Direktiv- 
behörde unterstellten Zollbehörden vom 1. März 1906 ab bindend ist; 
bei der Auskunftserteilung ist nach, den Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher 
Auskunft in Zolltarifangelegenheiten (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 1), zu 
verfahren; 
3. die Zolldirektivbehörden werden angewiesen, die bisher von ihnen nach dem neuen goll- 
tarif erteilten vorläufigen Beantwortungen von Anfragen von Amtswegen nachzuprüfen 
und daraufhin in jedem einzelnen Falle dem Fragesteller zu eröffnen, ob die Auskunft als 
rechtsverbindlich bestätigt oder ob sie zurückgezogen und durch eine anderweite verbindliche 
Auskunft ersetzt wird. Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist dem Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern zum Zwecke der Anzeige an das Reichsschatzamt zuzustellen; 
4. mit dem 1. März 1906 treten alle auf Grund des geltenden Zolltarifs erteilten amtlichen 
Auskünfte außer Wirksamkeit. 
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