5 1899
Art. 23.
Sici In allen Fällen, in denen nach den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetbuche
in Kraft bleibenden Gesezen eine Sicherheitsleistung geschuldet wird oder
zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelassen ist, finden, soweit nicht besondere
Vorschriften getrossen sind, die Bestimmungen der §§ 232—240 des Bürger
lichen Gesetzbuchs über die Sicherheitsleistung Anwendung.
Art. 24.
# benieicht Zu öffentlichen Versteigerungen sind die Gerichtsvollzieher und Gemeindevorwesnalhrr
alestäude, zur Aufnahme von Verzeichnissen (Nachlahverzeichnissen, Vermögensverzeich-%
n oise nissen, Inventarien) die Gerichtsvollzieher und die verpflichteten Ortsschäßer zuständig.
2 Wird die Aufnahme eines Jnvenlars von einem Amtzgerichte angeordnet, so
kann dasselbe auch einem Gerichtsschreiber die Aufnahme übertragen.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften zum Rechte der Schuldverhältnisse.
Art. 25.
erchäch Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetbuche in Krast bleiben,
die Verzinsung einer Schuld mit fünf vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben
ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert.
Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch
dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.
Art. 26.
Zahlungen ans öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist,
10% 2 au der Kasse in Empfang zu nehmen, welche die Zahlung zu leisten hat.
Sahlungen
öflen
Arl. 27.
Vinterleuunn. Hinterlegnugsslellen werden bei den Amtsgerichten errichtet. Nur Geld, Werthpapiere
und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten können bei denselben hinterlegt werden.
Für die Hinterlegung gelten neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Bestimmungen der gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetbuche in Kraft
tretenden Hinterlegungsordnung.