Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

5  1899

Art.  23.

Sici  In  allen  Fällen,  in  denen  nach  den  bisherigen  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetbuche
  in  Kraft  bleibenden  Gesezen  eine  Sicherheitsleistung  geschuldet  wird  oder
zur  Abwendung  von  Rechtsnachtheilen  nachgelassen  ist,  finden,  soweit  nicht  besondere
  Vorschriften  getrossen  sind,  die  Bestimmungen  der  §§  232—240  des  Bürger
lichen  Gesetzbuchs  über  die  Sicherheitsleistung  Anwendung.

Art.  24.
#  benieicht  Zu  öffentlichen  Versteigerungen  sind  die  Gerichtsvollzieher  und  Gemeindevorwesnalhrr
  alestäude,  zur  Aufnahme  von  Verzeichnissen  (Nachlahverzeichnissen,  Vermögensverzeich-%
  n  oise  nissen,  Inventarien)  die  Gerichtsvollzieher  und  die  verpflichteten  Ortsschäßer  zuständig.
2  Wird  die  Aufnahme  eines  Jnvenlars  von  einem  Amtzgerichte  angeordnet,  so
kann  dasselbe  auch  einem  Gerichtsschreiber  die  Aufnahme  übertragen.

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  zum  Rechte  der  Schuldverhältnisse.

Art.  25.
erchäch  Soweit  in  Gesetzen,  die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetbuche  in  Krast  bleiben,
die  Verzinsung  einer  Schuld  mit  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr  vorgeschrieben
ist,  tritt  an  die  Stelle  dieser  Verzinsung  die  Verzinsung  mit  vier  vom  Hundert.
Dies  gilt  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch
dann,  wenn  die  Verzinsung  schon  vorher  begonnen  hat.

Art.  26.
Zahlungen  ans  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
10%  2  au  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

Sahlungen
öflen

Arl.  27.
Vinterleuunn.  Hinterlegnugsslellen  werden  bei  den  Amtsgerichten  errichtet.  Nur  Geld,  Werthpapiere
  und  sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten  können  bei  denselben  hinterlegt  werden.
Für  die  Hinterlegung  gelten  neben  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Bestimmungen  der  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetbuche  in  Kraft
tretenden  Hinterlegungsordnung.