Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Muͤnzfuß  angenommen,  und  bei  den  Ausmuͤnzungen  derjenigen  Staaten,  welche  Gegenstand
  dieser  Convention  sind,  in  den  suͤddeutschen  Zollvereinsstaaten  zum  Grunde
gelegt  werden.
Art.  5.
In  den  suͤddeutschen  Staaten  des  Zollvereins  bleibt  die  Rechnung  nach  Gulden
zu  60  Kreuzern  nicht  nur  fortbestehen,  sondern  es  sollen  auch  die  Muͤnzen  in  diesen
Staaten  der  Gulden=  und  Kreuzer-Rechnung  gemäß  ausgeprägt  werden.

Art.  4.

Als  Hauptmünzen  für  die  süddeutschen  Vereinsstaaten  werden,  vorbehaltlich  der

Bestimmungen  über  die  Ausprägung  weiterer  Theilstücke  des  Guldens,  angenommen:
ein  Guldenstück  zu  60  Kreuzer,
ein  halbes  Guldenstück  zu  50  Kreuzer.

Die  Ausprägung  gröberer  Münzsorten  bleibt  der  Vereinbarung  mit  den  norddeutschen

  Staaten  des  Zollvereins  vorbehalten.
Art.  5.

Der  Silbergehalt  der  Hauptmünzen  wird  zu  1½8,  und  der  Kupfergehalt  zu  vo  des
Gewichts  angenommen.  Der  Durchmesser  wird  für  die  ganzen  Guldenstücke  auf  50
Millimètres,  für  die  halben  Guldenstücke  auf  24  Millimetres  festgesetzt.

Artt.  6.

Der  Avers  der  ganzen  und  halben  Guldenstücke  zeigt  das  Bild  des  Regenten
des  betreffenden  Staats,  und  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  das  Wappen  derselben;
der  Revers  dagegen,  nach  einerlei  Zeichnung,  die  Angabe  des  Werthes  der  Münze
nebst  der  Jahrszahl  in  einem  Kranze  von  Eichenlaub.  Der  Rand  ist  gerippt,  mit
platten  Stäbchen  auf  beiden  Seiten.

Art.  7.

Um  die  Lücken  zu  ersetzen,  welche  im  Geldverkehre  durch  die  Devalvation  und
Außerkurssehung  der  halben  und  Viertels-Kronenthaler  entstanden  sind,  sollen  so
schleunig  als  möglich  ganze  und  halbe  Guldenstücke  von  allen  Staaten  dieses  Vereins
  geprägt  werden.