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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. beschlossen:
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, unter Anordnung der erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen zu gestatten, daß
1. Quebrachoholz und anderes Gerbholz sowie sonstige Gerbstoffe zwecks Zerkleinerung und
demnächstiger Wiederaus fuhr der zerkleinerten Stoffe,
2. Quebrachoholz und anderes Gerbholz sowie sonstige Gerbstoffe einschließlich Katechn
(Gambir) und Kino zwecks Herstellung von Gerbstoff= oder Farbstoffauszügen und dem-
nächstiger Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse
im Wege des Veredelungsverkehrs zollfrei eingeführt werden.
Berlin, den 27. März 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Verzeichnis
der in Deutschland und Osterreich zur Ausstellung von Anerkenntnissen über
Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter, welche von den
auf Grund des § 20 der Verschlußordnung für Elbeschiffe einem Schiffseigner auf-
erlegten Vertragsstrafen sowie von der Untersagung der Beschäftigung einer bestimmten
Person als Schiffsführer unmittelbar in Kenntnis zu setzen sind (Beschluß des Bundes-
rats vom 22. Februar 1906 Ziffer 2 Abs. 2, veröffentlicht im Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1906 S. 466).
I. In Österreich.
1. K. K. Osterreichisches Hauptzollamt J. Nlasse in Prag,
2. Aussig,
3.— Bodenbach -—Tetschen.
II. In Deutschland.
1. Königlich Sächsisches Hauptzollamt in Schandau,
2. Pirna,
3. 1-Dresden,
4. Hauptzollamt = Meißen,
5H. Preußisches Hauptsteueramt- Mühlberg a. E.,
6. Wittenberg,
7. Herzoglich Anhaltisches Dessau,
8. Königlich Preußisches Halle a. S.,
9. 1-Magdeburg,
10. - Hauptsteueramt- Burg,
11. Crossen a. O.,
12. — Frankfurt a. O.
13. für ausländische Gegenstände in Berlin,
14. in Potsdam,
15. Brandenburg a. H.,