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Freie und Hansestadt Bremen.
Den Zollabfertigungsstellen am Bahnhof und Holzhafen und der Postzollabfertigungsstelle
in Bremen sowie der Zollabfertigungsstelle Kaiserstraße zu Bremerhaven ist die denselben beigelegt ge-
wesene Befugnis 7 wieder entzogen worden.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
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Im Rönigreiche Preußen.
Das Steueramt II zu Hohenfels im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim ist auf-
gehoben worden.
Der Name des Nebenzollamts 1 Podzamcze im Hauptamtsbezirk Ostrowo ist in Wilhelmsbrück
umgewandelt worden.
Das Steueramt 1 in Schmiedeberg im Hauptamtsbezirke Wittenberg ist in ein Steueramt II
umgewandelt worden.
Die Nebenzoll= und Steuerämter zu Norderney, Hauptamtsbezirk Emden, zu Escherbrügge,
Gildehaus und Meppen, Hauptamtsbezirk Nordhorn, zu Clausthal und Uslar, Hauptamtsbezirk
Münden, zu Neuhaus a. Oste, Hauptamtsbezirk Stade, zu Dannenberg, Hauptamtsbezirk Lüneburg
und zu Hoya, Hauptamtsbezirk Verden, sind aus Amtern I unter Belassung ihrer bisherigen Abfertigungs-
befugnisse in Amter II umgewandelt worden.
In Mittelwalde ist eine selbständige Abfertigungsstelle mit der Bezeichnung „Zollabfertigungs-
stelle am Bahnhof in Mittelwalde“" errichtet worden, welcher sämtliche dem Hauptzollamt in Mittelwalde
zustehende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden sind.
In Hcerdt am Rhein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Neuß ist unter der Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle Heerdt“ eine Zollstelle mit folgenden Abfertigungsbefugnissen errichtet worden:
1. Ausfertigung und Erledigung von Zoll= und Salzsteuer- Begleitscheinen I! sowie Ausfertigung
von Zollbegleitscheinen II;
2. Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter — § 65 V.Z.G. —
3. Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Waren, beschränkt auf
Mehl für die Remy'schen Werke und auf Gerbstoffe für die Gerbereien in Heerdt.
Die Steuerämter 1 in Höxrter im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lemgo, und in Warendorf
im Bezirke des Hauptsteueramts in Münster, sind in Steuerämter II umgewandelt worden.
Das Steueramt ll in Hörter hat fortan nur folgende Abfertigungsbefugnisse:
1. Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I und II, Erledigung von
Zuckerbegleitscheinen 1 und II sowie von Zoll= und Salzbegleitscheinen II. Erledigung
von Tabakversendungsscheinen II und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über
Mineralöle von weniger als 750 Dichtigkeitsgraden für die Gummiwarenfabrik
in Höxter;
Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen — §* 96 V.Z.G.
und § 27 Eisenb. Z. R. —;
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3. die vollständige Befugnis bezüglich des Ubergangsabgabenverkehrs;
4. Abfertigung von Branntwein und Tabak behufs Abgabenvergütung.
Das Steueramt II in Warendorf hat fortan nur folgende Abfertigungsbefugnisse:
1. Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1 und II, Ausfertigung und
Erledigung von Tabakversendungsscheinen I und Erledigung von Tabakversendungs-
scheinen II, Erledigung von Zollbegleitscheinen II und Erledigung von Begleitscheinen II
über inländisches Salz;
2. Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen — § 96 V. Z.G. und
§* 27 Eisenb. Z. R. —
3. Abfertigung von Branntwein und Tabak behufs Abgabenvergütung;
4. die vollständige Befugnis bezüglich des Ubergangsabgabenverkehrs.