II.
Zu 82 Die im 82 des Gesetzes erforderte Sicherheit, daß ein Verein die ihm aus dem Betriebe des
es Gesetzes. Wettunternehmens zufließenden Einnahmen ausschliestlich zum Besten der Landespferde) zucht verwendet,
kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Verein folgenden Bedingungen entspricht:
1. aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der Hauptzweck des Vereins die Förderung
der Landespferdezucht durch Abhaltung von Pferderemmen ist,
2. die Art und der Umfang der von dem Vereine beabsichtigten Rennen muß die Erreichung
dieses Zieles wahrscheinlich machen; die Vorstandsmitglieder und die sonstigen leitenden
Persönlichkeiten im Vereine müssen die Sicherheit bieten, daß die Aufgaben des Vereins-
zur Durchführung gelangen.
Ein Verein, welcher die Erlaubnis zum Betriebe des Totalisators nachsucht, hat der Ge-
nehmigungsbehörde unter Beifügung der Vereinssatzung, des jährlichen Voranschlags und des letzten
Geschäftsberichts eine Nachweisung einzureichen, welche zu enthalten hat:
a) Namen und Sitz des Vereins und Angabe des Ortes, wo er die Rennen abhält,
b) Namen, Wohynsitz und Lebensstellung der Vorstandsmitglieder,
Fc) die aus eigenen Mitteln des Vereins (Vereinsbeiträgen, Eintrittsgeldern usw.) für Renn-
preise und sonstige Zwecke der Landespferde zucht im vergangenen Jahre gemachten" und
für das laufende Jahr beabsichtigten Ausgaben, »
4) die Zahl der Renntage überhaupt sowie derjenigen, an welchen der Totalisatorbemisb
gestattet werden soll. ··««
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dem nachweisen, daß er diese Einnahmen für Rennpreise oder andere der Landespferdezucht unmittelbar
dienende Zwecke verwendet hat; die Unterhaltung der Rennbahn wird nicht als ein solcher Zweck
angesehen. Der Verein hat zu diesem zwecke in der vorstehend verlangten Nachweisung noch anzugeben:
e) den Gesamtumsatz am Totalisator im letzten Jahre,
s) den Betrag, der dem Verein aus dem Totalisatorbetriebe zugeflossen ist, die Unkosten heim
Totalisatorbetrieb und die hiernach sich ergebenden Reineinnahmen,
#) die Verwendung dieser Einnahmen für Rennpreise und sonstige Zwecke der Landespferde-
zucht; diese Ausgaben sind getrennt nachzuweisen.
III.
Zu 5 Die Reichsstempelabgabe für die Bescheinigungen der Totalisatorverwaltungen über die Wett-
des Gesetzes. einsätze (Tickets) bleibt bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben. Der unerhobene Betrag darf nicht
den Wetteilnehmern zufließen, sondern muß unverkürzt der Verwendung zu Zwecken der Pferdezucht
zugeführt werden. Von den Wetktumsätzen dürfen neben dem vollen Betrage der Reichsstempelabgabe
weitere Abzüge nicht gemacht werden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.